12.05.2022 - 13 Satzung der Gemeinde Rüting für einen Teilberei...

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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert die vorliegende Satzung und beantwortet die aufgetretenen Fragen. Die inhaltlichen Festsetzungen der Satzung werden diskutiert.

Herr Mahnel informiert, das auf der zu bebauenden Fläche insgesamt 3 Häuser entstehen könnten. Die Zufahrt würde von der Schweriner Straße erfolgen.

Es ergeht der Vorschlag, das Grundstück in einer Tiefe ab 10 m zu bebauen. Die Tiefe des Baufeldes, indem Gebäude entstehen dürfen, beträgt 20 m. Bebauungen im rückwärtigen Bereich werden damit ausgeschlossen.

 

Die Gemeindevertretung legt fest, dass folgende Punkte mit in die Satzung aufgenommen werden:

- eine giebelständige Aufstellung der Häuser zur Straße

- Die Dachneigung sollte zwischen 40 und 46 Grad liegen.

- Festlegungen zur Fassadengestaltung entfallen (Verblendmauerwerk).

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, mit den o. g. Ergänzungen:

  1. Der Entwurf der Satzung über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rüting, nördliche Ortslage für Grundstücke zwischen der Schweriner Straße 1a und 1b, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit den inhaltlichen Festsetzungen sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

  1. Der Entwurf der Satzung über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rüting, nördliche Ortslage für Grundstücke zwischen der Schweriner Straße 1a und 1b, sind gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von 6 Wochen öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung der Gemeinde Rüting für einen Teilbereich der Ortslage Rüting, nördliche Ortslage für Grundstücke zwischen der Schweriner Straße 1a und 1b, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Rüting deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Rüting hat auf Antrag des Vorhabenträgers entschieden, die Ergänzungssatzung an der Schweriner Straße aufzustellen.

 

Der Aufstellungsbeschluss zur Schaffung von Baurecht für die Ergänzungssatzung im Ortsteil Rüting für den Bereich an der Schweriner Straße wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rüting am 20.10.2021 gefasst.

 

Die Flächen werden derzeit nicht baulich genutzt. Ursprünglich fand hier eine bauliche Nutzung statt. Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Zielsetzung ist es, das Baurecht durch Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu schaffen.

 

Gemäß § 1a Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind für die Ergänzungsflächen auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Der Ausgleich für Eingriffe wird im Rahmen des Planverfahrens im erforderlichen Umfang gesichert. Hierfür sollen die Flächen auf dem Flurstück 19 der Flur 4 der Gemarkung Rüting genutzt werden und Aufwertungen stattfinden.

 

Planseits ist die Ergänzung der vorhandenen Ortslage vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gebäude giebelständig entstehen oder durch Frontispiz eine giebelstellungsähnliche Auswirkung erhalten.

 

Die Festsetzungen in Bezug auf Planungsrecht und Gestaltung berücksichtigen nur ein Mindestmaß, das zur planungsrechtlichen Regelung im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geeignet ist.

 

Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer von 6 Wochen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

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Anlagen zur Vorlage