11.10.2021 - 10 Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfah...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Herr Schulz merkt an, dass Grevesmühlen mehr als genug Verkaufsfläche habe und er verweist hierbei auf das Einzelhandelsgutachten. Er spricht sich gegen dieses Vorhaben aus.

 

Auch Frau Münter spricht sich gegen weitere Einzelhandelsflächen aus. Dies wurde bereits ausgiebig im Bauausschuss diskutiert und abgelehnt.

 

Herr Krohn spricht sich im Moment gegen dieses Vorhaben aus. Wenn sich in dem Gebiet Wohnbebauung entwickelt, könne das Thema Einzelhandel nochmals aufgegriffen werden.

 

Herr Zachey betont, dass bei der Beschlussfassung auch an die Geschäfte in der Innenstadt gedacht werden sollte, damit die Innenstadt nicht weiter geschwächt wird.

 

Herr Baetke informiert, dass auch die SPD Fraktion hier momentan keinen Bedarf sieht.

 

Frau Münter spricht sich dafür aus, dass die Stadtvertretung selbst Ideen haben sollte, wie die Stadt in den nächsten Jahren/ Jahrzehnten aussehen soll. Die Stadtvertretung sollte Interesse an einer modernen und nachhaltigen Stadtentwicklung haben.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gem. § 12 BauGB für den Neubau eine Lebensmittelmarktes an der Lübecker Straße zu zustimmen.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

25

        davon anwesend:

23

Ja-Stimmen:

0

Nein-Stimmen:

23

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Es wird die Eröffnung eines B-Plan-Verfahrens beantragt. Antragssteller ist die Momper Entwicklungsgesellschaft GmbH.

Es soll auf dem Grundstück ein sogenannter Supermarkt (Lebensmittelmarkt) mit 1.500 m² Verkaufsfläche und 2.250 m² BGF sowie ein Drogeriemarkt mit 700 m² Verkaufsfläche und rund 900 m² BGF errichten. Hinzu kommen rund 50 Wageneinstellplätze. Der Supermarkt ist ein Einzelhandelsbetrieb, der auf der Verkaufsfläche Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren, zum Beispiel Obst, Gemüse, Südfrüchte, Fleisch und ergänzende Waren des täglichen und des kurzfristigen Bedarfs, vorwiegend in Selbstbedienung anbietet. Der Supermarkt ist primär dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil der für Non-Food vorgesehenen Flächen nicht über 25 Prozent liegt. Ein innenstadtrelevantes Sortiment wird darüber hinaus nicht vorgehalten. Eine Wirkungsanalyse wird in Auftrag gegeben, sobald das Grundstück gesichert wurde, ein Plan wird hierzu nachgereicht.

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen nicht innerhalb eines Bebauungsplanes und sind im Flächennutzungsplan als „Mischgebiet“ dargestellt. Zur Realisierung der Vorstellungen des Vorhabenträgers ist eine neue Überplanung der Fläche durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB erforderlich. Der Antragsteller beabsichtigt das Grundstück zu erwerben und Nachweise über die Zahlungsfähigkeit erbringen. Die Übernahme anfallender Kosten muss diesbzgl. noch zugesichert  werden.

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Anlagen zur Vorlage