22.09.2011 - 7 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeind...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Upahl
- Datum:
- Do., 22.09.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Petra Kolz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Die Vergnügungssteuer ist eine örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf der Basis des Kommunalabgabengesetzes und der Ortssatzung sowie der aktuellen Rechtsprechung erhoben.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine Besteuerung bei Geldspielautomaten nach Stückzahl (fester Steuersatz je Spielgerät) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Indem dieser Maßstab weder die Einspielergebnisse noch den Einsatz der Spieler berücksichtige, sei er "strukturell nicht geeignet (...), den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten".
Da der Stückzahlmaß nicht mehr rechtmäßig ist, ist eine Änderung zwingend notwendig.
Im Jahr 2010 beliefen sich die Erträge aus der Vergnügungssteuer auf 480,00 Euro.
Seit Oktober 2008 gibt es in der Gemeinde Upahl einen Geräteaufsteller mit einem Spielgerät mit Gewinnausschüttung (= 40,00 € je Gerät pro Monat) in der Tankstelle Upahl.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl beschließt die als Anlage beigefügte
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Upahl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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158,6 kB
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2
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öffentlich
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198,4 kB
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3
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öffentlich
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79,3 kB
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