22.09.2011 - 6 Satzung der Gemeinde Upahl nach § 34 Abs. 4 Sat...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Die Gemeinde Upahl verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Das zu überplanende Gebiet ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Aus städtebaulicher Sicht wird der Bereich als entwickelt aus dem Flächennutzungsplan betrachtet. Die Entwicklung des Wohngebietes Upahl Nord wird derzeit nicht weiter fortgeführt. Es gibt jedoch einige Interessenten, die gern in Upahl bauen wollen.

 

Der Planaufstellung liegt ein Antrag der Lebensgemeinschaft Anika Sommer und Andre' Koop, wohnhaft in 23936 Upahl, Hauptstraße 36, zugrunde (s. Anlage 2). Die Antragsteller beabsichtigen für eine Teilfläche des Flurstückes 71/16, Flur 1, Gemarkung Upahl (Größe ca. 3000m²) Baurecht für insgesamt 3 Baugrundstücke zur Errichtung von jeweils einem Einfamilienwohnhaus zu schaffen. Ein Grundstück möchte der Antragsteller selbst mit einem Einfamilienwohnhaus bebauen. Städtebaulich sinnvoll ist, die gesamte Baulücke  entlang der Testorfer Straße in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen. Eigentümer der Fläche sind Marianne und Karl-Heinz Sommer (Eltern der Antragstellerin).

 

Die Schaffung von Baurecht durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) wird durch die Gemeinde unterstützt.

 

Die Kostenübernahme ist durch die Erklärung der Lebensgemeinschaft A. Sommer und A. Koop gesichert, so dass keine Aufwendungen auf die Gemeinde entfallen.

 

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl fasst den Beschluss über die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 für das Gebiet nördlich der "Testorfer Straße" und der Straße „Zum Torfmoor“ in Upahl (Ergänzungssatzung). Das Gebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 71/16 der Flur 1 Gemarkung Upahl in einer Größe von ca. 3000m² (s. Anlage 1).

 

  1. Planungsziel  ist die Einbeziehung des Gebietes (bisher Außenbereichsfläche) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Upahl zu Schaffung von Baurecht für max. 3 Baugrundstücke zur Errichtung von jeweils einem Einfamilienwohnhaus. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Upahl als Wohnbaufläche ausgewiesen.

 

  1. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Upahl billigen die Entwürfe der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 für das Gebiet nördlich der "Testorfer Straße" und der Straße „Zum Torfmoor“ in Upahl, bestehend aus der Planzeichnung und Begründung (s. Anlage 3).

 

  1. Die Entwürfe der Satzung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (Öffentlichkeitsbeteiligung).

 

  1. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               12

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0