21.06.2011 - 5 Informationen zur Feuerwehrgebührensatzung Ga...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Herr Heinze vom Ordnungsamt der Stadt Grevesmühlen erläutert, dass mit einer FFW-Gebührensatzung grundsätzlich Aufwendungen umgelegt werden können. Allerdings sind die Mehrzahl der Einsätze nach Gesetz kostenfrei, z.B. Brandeinsätze, Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle usw.

Es gibt aber die Möglichkeit, dass sich die Wehr Kosten für zusätzliche, freiwillige Aufwendungen erstatten lässt, z.B. Bestellung einer Brandwache oder Ausleihen von Geräten. Es ist eine Kalkulation erforderlich.

Es gibt aber Ermessensspielräume, ob der Einsatz wirklich kostenpflichtig ist, in welcher Höhe und gegen wen der Bescheid zu ergehen hat. Allerdings sollten diverse Einsätze besser nicht durchgeführt werden, z.B. Schneeberäumung auf Dächern und Baumabnahmen.

 

Herr Wandel äußert sein Unverständnis, dass bei Unfallen der Notarzt/Krankentransport gegenüber der Versicherung abrechnen kann, nicht aber die FFW.  Dies ist laut Herrn Heinze gesetzlich nicht anders zu handhaben, da Rettungseinsätze der FFW laut Brandschutzgesetz (Fassung von 2009) kostenfrei sind, weil es sich um eine Pflichtaufgabe handelt.

Seitens des Finanzausschusses wird deutlich gemacht, dass die FFW ihre Aufwendungen erstattet bekommen muss. Es wird angeregt, die Satzung zu überprüfen. Herr Heinze betont nochmals, dass das Problem nicht in der eigentlichen Kalkulation liegt, sondern in der Umsetzung, da es insbesondere Zuständigkeitsprobleme zwischen Leitstelle, Polizei, Straßenbaulastträger und FFW gibt.

 

Frau Lenschow erklärt, dass sie Kalkulation erfolgt, sobald die Bewertung des Anlagevermögens der FFW im Rahmen der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen abgeschlossen ist, da die Abschreibungen in die Kalkulation mit einfließen müssen.

 

Der Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Heinze für seine Ausführungen.

 

 

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