31.08.2010 - 6 Beschluss einer Straßenbaubeitragssatzung für d...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Sachverhalt:

 

Herr Böhringer erläuterte noch einmal die Notwendigkeit dieser Satzung.

 

Auf Grund des § 44 der KV M-V, in welchem die Grundsätze der Einnahmebeschaffung der Gemeinden geregelt sind, hat auch die Gemeinde Roggenstorf eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen, um die Grundstückseigentümer teilweise an den Kosten zum Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu beteiligen.

Die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg hat in ihrer Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde bereits mehrfach das Fehlen einer entsprechenden Satzung beanstandet.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die anliegende Satzung der Gemeinde Roggenstorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung), jedoch mit der geänderten Fassung des § 10 - Veranlagung, Fälligkeit - "Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig".

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Überprüfung der Unterlagen folgendes festgestellt wurde: Für diese Satzung kommen keine sog. "Altmaßnahmen" infrage, denn die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:                             5             

Nein- Stimmen:                            0

Enthaltungen:                            2