10.12.2009 - 12 Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum A...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Die Bauherrengemeinschaft Bernhard Reemtsma plant auf dem Grundstück in der Gemarkung Kastahn, Flur 1, Flurstück 61/2 die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 82 mit 78 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser. Die Gesamthöhe beträgt 119 m. Die Nennleistung der Anlage beträgt 2 MW.

 

Mit Schreiben vom 23.10.2009 (Posteingang: 27.10.09) ersuchte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als zuständige Genehmigungsbehörde die Gemeinde Upahl um ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

 

Der Prüfumfang der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB.

 

Die beantragte Windenergieanlage befindet sich im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.

 

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung widersprechen und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

 

Die beantragte Anlage befindet sich innerhalb des durch das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg ausgewiesenen Windeignungsgebietes, so dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entspricht.

Die hier in Rede stehende Windenergieanlage befindet sich entsprechend der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde innerhalb des „Sondergebietes für Windenergieanlagen“, so dass die Anlage zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht. Die durch den Flächennutzungsplan festgesetzte maximalen Bauhöhe (hier: 120 m) werden durch die beantragte Windenergieanlage laut vorliegenden Antragsunterlagen eingehalten.

 

Der Antragsteller stellt im Lageplan die geplante Zuwegung sowie eine alternativ geplante Zuwegung dar, wobei die alternative Erschließung bevorzugt wird, da diese nicht durch die Ortslage Kastahn führt.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zum vorliegenden Antrag der Bauherrengemeinschaft Bernhard Reemtsma auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage am Standort Kastahn unter der Voraussetzung, dass die Windenergieanlage durch die im Lageplan dargestellte geplante alternative Zuwegung erschlossen wird.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               7

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              1

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Anlagen zur Vorlage