24.09.2009 - 7 Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzess...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Upahl
- Datum:
- Do., 24.09.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Frau Lenschow erläutert die Bewertung der Kriterien für die Auswahl.
F.: Frau Lenschow erkundigt sich, ob die Gemeinde den Gasversorger frei wählen kann.
Sachverhalt:
Der 1991 zwischen der Gemeinde Upahl und den Stadtwerken geschlossene Konzessionsvertrag über die Gasversorgung läuft am 23.09.2011 aus.
Nach § 46 (3) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung um Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Ablaufplan:
- Bekanntmachung: spätester Termin der Veröffentlichung im Bundesanzeiger: 23.09.2009,
- Interessenbekundungen: bis 3 Monate ab Tag der Veröffentlichung (ca. 23.12.2009),
- Festlegung der Vertragsinhalte und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung (spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
- Vorbereitung eines Vertragsentwurfes
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:
- Verfahrensbrief an Bewerber einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
- Angebotsabgabefrist 6 Wochen (ca. 15.02.2010)
- Auswahl- und Verhandlungsverfahren
Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:
- Beschluss Gemeindevertretung
- Abschluss Konzessionsvertrag
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:
- Veröffentlichung der Entscheidung
Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen, haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
Für den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festzulegen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden Kriterienkatalog für das Auswahlverfahren der Bewerber für den neu abzuschließenden Gas-Konzessionsvertrag.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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