15.11.2021 - 9 1. Nachtragshaushaltssatzung/1. Nachtragshausha...

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Der Finanzausschuss empfiehlt der Stadtvertretung folgenden Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Grevesmühlen für das Jahr 2021 mit der Änderung, die Anhebung der Hebesätze 2021 zur Generierung von zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 300.000 Euro (aktueller Vorschlag auf 400% in der Grundsteuer A und 528 % in der Grundsteuer B) bis zur tatsächlichen Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 zu verschieben. Bis zum Hausptausschuss soll die Verwaltung die Anhebung der Hebesätze auf den aktuellen Landesdurchschnitt prüfen. Eine Anhebung der Hebeätze ist an eine Verpflichtung zu knüpfen, jährlich einen Betrag in den Straßenbau zu investieren, der mit der Höhe der Mehreinnahmen aus der Grundsteuer als Ersatz für die Straßenbaubeiträge finanzierbar ist.

          

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

8

        davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen des § 48 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadt unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen sowie bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert.

 

Die Nachtragshauhaltssatzung enthält eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab dem Jahr 2022. Diese wird seitens der Verwaltung wie folgt begründet. 

Die Stadt Grevesmühlen hat Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und gegen die Festlegungen des Artikel 4 des FAG 2020, worin die Gegenfinanzierung geregelt ist, beim Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Dabei wurde nicht die Abschaffung als solches beklagt, sondern, dass nach unserer Auffassung, die Mittel, die Land bereit stellt, nicht ausreichen, um zukünftig einen erhaltenden Straßenbau in Grevesmühlen umsetzen zu können.  

Anhand der konkreten Haushaltsansätze des Haushalte 2021/22 sowie anhand der Abschreibungswerte wurde nachgewiesen, dass der Finanzmittelbedarf bei ca. 1 Mio. € pro Jahr liegt. Die Mittel des Landes, die für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge an die Stadt Grevesmühlen jährlich gezahlt werden, betragen aber nur ca. 120 T€ und sind auch nur für 4 Jahre sicher.  

Letztlich hat das Gericht fest gestellt, dass nicht der zukünftige Bedarf maßgeblich sei, sondern es grundsätzlich ausreiche, vergangene Aufkommen von Straßenausbaubeiträgen auszugleichen, um verfassungskonform die sog. Konnexität zu berücksichtigen. Diese waren in Grevesmühlen deutlich geringer als 1 Mio. €, allein weil ja in den letzten Jahren vorrangig Hauptverkehrsstraßen oder ausschließlich Straßen saniert wurden, für die auch Fördermittel flossen, bzw. Straßen, die sich im Sanierungsgebiet "Altstadt befinden, für welche wqiederum keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen.   

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Haushalt 2021/22 Einnahmen im mittleren 6-stelligen Bereich entfallen. Geplant waren damit Straßenbaumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 3,6 Mio Euro in 2021 und 2022, hinzu kommen weitere 850 T€ im Finanzplanjahr 2023. Auch langfristig, anhand von Abschreibungstabellen nachgewiesen, ist nicht mit einer Abnahme des Bedarfs an Investitionen und somit deren Finanzierung zu rechnen.   

In der langfristigen Betrachtung lässt sich folgendes feststellen: 1 Mio. € reichen aus, um – bei aktuellen Durchschnittswerten - ca. 1 km Gemeindestraße instand zu setzen. Die Stadt verfügt über Gemeindestraßen von einer Gesamtlänge von ca. 80 km. Das heißt also, dass bei einem jährlichen Investitionsprogramm von 1 Mio. € jede Straße nur alle 80 Jahre grundhaft saniert würde. Die Abschreibungsdauer einer Straße beträgt 40 Jahre. Das entspricht auch der Lebenswirklichkeit. 

Allein, um dieses Investitionsprogramm so aufrecht erhalten zu können, bedarf es also unweigerlich zusätzlicher Einnahmen aus kommunalen Steuern. Denn – grob abgeschätzt – ist davon auszugehen, dass ca. 50 % der anfallenden Kosten bisher aus Straßenausbaubeiträgen refinanziert worden wären. Die weiteren 500 T€ hätte die Stadt aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren müssen. Den Rest, also 500 T€, hätten nach vorheriger Rechtslage die betroffenen Grundstückseigentümer in Form von Straßenausbeiträgen zahlen müssen. Eine direkte Umlage der Kosten der Grundstückseigentümer auf etwaige Mieter oder Pächter wäre in diesem Falle nicht unmittelbar erfolgt.

Nunmehr stellt sich die Situation so dar: Für das notwendige Investitionsprogramm vom 1 Mio. € stehen als Finanzierungsmittel nur noch die sog. Kompensationsmittel des Landes zur Verfügung, nach aktuellem Stand ca. 120 T€. Es verbleibt also ein Zuschussbedarf von 880 T€ jährlich, der aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist. Dies ist gegenüber der vorherigen Regelung ein zusätzlicher eigener Mittelaufwand i.H.v. 380 T€ pro Jahr.

 Dieser zusätzliche Mittelbedarf soll – nach Vorschlag der Verwaltung - nunmehr aus erhöhten Grundsteuereinnahmen, die dem kommunalen Haushalt zufließen, bis zu einer Höhe von 300 T€ pro Jahr ausgeglichen werden.

Dies ist insofern gerechtfertigt, da nachweislich der Bedarf an instand haltenden Straßenbau besteht und letztlich die Grundstückseigentümer von dem Straßenbau durch verbesserte infrastrukturelle Ausstattung ihrer Grundstücke und letztlich auch Wertsteigerungen ihrer Grundstücke profitieren. Es ist aber ungerechter als die abgeschaffte Beitragserhebung, da nicht mehr unterschieden werden kann, wer bereits Straßenausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge bezahlt hat, oder ob ein Grundstück an einer Hauptverkehrsstraße oder an einer Anrainerstraße liegt. Auch muss wohl berücksichtigt werden, dass  Grundsteuern Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sind und demnach vielfach auf Mieter vollumfänglich umgelegt werden.  

Die Erhöhung der Grundsteuern sollte mit der Zusicherung einher gehen, dass mit den Mehreinnahmen ein Investitionsvolumen von durchschnittlich 1 Mio. € pro Jahr für Straßensanierung umgesetzt wird. Hierüber soll laufend Bericht erstattet werden und spätestens nach 5 Jahren eine umfangreiche Überprüfung der Effekte erfolgen.

Die Alternative zur Erhöhung der Grundsteuern wäre der Verzicht auf die Instandsetzung der Gemeindestraßen oder der Verzicht auf anderweitige Investitionen im Bereich Schulen oder Kitas. Denn nur in diesen Bereichen stehen in absehbarer Zukunft nennenswerte Investitionen an, die zum Ersatz heran gezogen werden könnten.

 

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Anlagen zur Vorlage