25.05.2020 - 6 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeind...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Bernstorf
- Datum:
- Mo., 25.05.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Reno Böhringer
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr von Bernstorff erkundigt sich, wie hoch ca. die Rechnungen pro einzelnes Grundstück sein werden.
Herr Timm kann hierzu keine Aussage treffen. Er unterbreitet den Vorschlag bei den Zahlungsmodalitäten die Summe der Vorausleistung herabzusetzen. Er sieht die vorgeschlagene Summe von 3.000.- Euro als Erstzahlung für einige Anwohner als zu hoch an.
Herr Muske erkundigt sich, wie es sich verhält, wenn ein Einwohner die Stundung der Restzahlung beantragt hat, wenn dieser in der Zwischenzeit sein Grundstück verkauft und wegzieht. Wer zahlt dann diese Restsumme, der alte oder der neue Eigentümer?
Herr von Bernstorff macht den Vorschlag, die Vorauszahlungssummen auf 1500 bis 2000 Euro herabzusetzen.
Herr Mirko Timm unterbreitet den Vorschlag, dass diese Summe 500.- Euro nicht übersteigen sollte.
Sachverhalt:
Aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 werden für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, keine Beiträge erhoben.
Gleichwohl besteht jedoch noch die Verpflichtung für Maßnahmen, welche nicht unter diese Stichtagsregelung fallen, Beiträge festzusetzen.
Das genannte Gesetz enthält zudem zwei Möglichkeiten zur Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts zum Vorteil der Beitragspflichtigen:
1. Zulassung der Verrentung der Beitragsschuld/Vorausleistung ohne das Vorliegen einer erheblichen Härte nach § 222 Abgabenordnung (§ 7 Abs. 7 KAG M-V)
2. Möglichkeit der Festlegung eines von § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung abweichenden Zinssatzes (§ 12 Abs. 6 KAG M-V).
Beide Regelungsmöglichkeiten sind als Kann-Regelungen ausgestaltet, d.h., es besteht keine Verpflichtung zur Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts.
Die Festlegung der Wertgrenze im § 10 Abs. 2 des vorliegenden Satzungsentwurfs (€ 3.000,-) liegt im Ermessen der Gemeindevertretung.
Bezüglich der Zinshöhe (§ 10 Abs. 3 des Entwurfs der Änderungssatzung) gilt bisher der Zinssatz der Abgabenordnung (6 %). Mit der in der Vorlage geänderten Zinsregelung würde der gemäß § 12 Abs. 6 KAG M-V geregelte Mindestzinssatz in Höhe von zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB gelten.
Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,88%.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt folgende Satzung:
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bernstorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege und Plätzen
(Straßenbaubeitragssatzung)
Vom [Ausfertigungsdatum]
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 6, 7, 8, 8a und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom.......... nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bernstorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege und Plätzen vom 23. Mai 2012 erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Der § 10 (Veranlagung, Fälligkeit) wird wie folgt geändert:
„ (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Auf Antrag kann der Teil des Beitrages bzw. der Vorausleistung, der € 500.- übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu zwanzig Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde.
(3) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit zwei vom Hundert über dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekanntgemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht festgesetzt werden.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernstorf, den [Ausfertigungsdatum]
Mirko Timm
Bürgermeister
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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