29.11.2018 - 8 Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Upahl

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister erteilt Frau Scheiderer das Wort. Sie erläutert die wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung. Alle Änderungen werden ausführlich mit den Gemeindevertretern abgestimmt:

 

  • § 1 Name, Wappen, Dienstsiegel

Absatz 1: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

Absatz 4: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 2 Ortsteile

Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 3 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

Absatz 1: Die vorliegende Formulierung bleibt bestehen.

Absatz 4: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 5 Sitzungen der Gemeindevertretung

Absatz 2: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 6 Ausschüsse

Absatz 1: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

Absatz 2: Zu den Aufgaben des Bauausschusses und des Kultur- und Sozialausschusses erteilt die Gemeindevertretung ihre Zustimmung. Die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen bleibt bestehen und wird nicht geändert. Im Zuge der Kommunalwahl 2019 wird die Anzahl der Ausschussmitglieder evtl. angepasst.

Absatz 3: Der Absatz wird gestrichen.

  • § 7 Wesentlichkeitsgrenzen zur Haushaltswirtschaft

Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 8 Bürgermeister

Absatz 1: Nach Erläuterung und anschließender Diskussion wird Absatz 1 wie folgt formuliert: Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er wird für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Seine Aufwandsentschädigung beträgt nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für

das Land Mecklenburg- Vorpommern (EntschVO M-V) 850,- EUR monatlich. Aus Anlass der Fusion mit der Gemeinde Plüschow erhöht sich die monatliche Entschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 um 150,- EUR. Die Aufwandsentschädigung wird für den Fall der Verhinderung an der der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte für 3 Monate eines Kalenderjahres fortgezahlt.

Frau Scheiderer informiert über die erhöhte Einwohnerzahl ab dem 01.01.2019. Demnach liegt die höchstmögliche Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister bei 1.000,- EUR monatlich. Die Aufwandsentschädigung für die erste Stellvertretung kann dann bis zu  200,- EUR und für die zweite Stellvertretung bis zu 100,- EUR betragen.

Die Gemeindevertretung stimmt den Obergrenzen zu. .

Absatz 2

Nr. 1-11: Die Gemeindevertretung spricht sich für eine Erhöhung der Wertgrenzen aus.

Nr. 12: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

Nr. 13: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

  • § 9 Stellvertretung des Bürgermeisters

Absatz 2: Frau Scheiderer erläutert, dass die Kommunalaufsicht mitgeteilt hat, dass gemäß § 3 Abs.1 Entschädigungsverordnung nur eine summenmäßige Angabe rechtskonform ist. Nach abschließender Diskussion wird Absatz 2 wie folgt formuliert: Die Aufwandsentschädigung für die erste Stellvertretung beträgt 200,- EUR, die der zweiten Stellvertretung 100,- EUR monatlich, wobei es unerheblich ist, ob die Stellvertretung tatsächlich ausgeübt wird.

Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung.

Absatz:4:

Frau Scheiderer erläutert die zwei möglichen Varianten.

(Variante 1)

Nach Ablauf der für den Verhinderungsfall gewährten Fortzahlung der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach § 8 Absatz 1 erhält die stellvertretende Person eine funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,- EUR für jeden vollen Monat der Ausübung der Stellvertretung. Im gleichen Zeitraum entfällt die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach § 10.

(Variante 2)

Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person für jeden Tag der Stellvertretung 1/30 (oder 33,33 EUR) der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei darf die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung die des Bürgermeisters in der Summe nicht überschreiten.

 

Herr Reimann ist der Ansicht, dass die stellvertretenden Bürgermeister bereits eine Aufwandsentschädigung erhalten und nicht zusätzlich, wie in Variante 2 beschrieben, entschädigt werden sollen.

Frau Scheiderer teilt mit, dass den stellv. Bürgermeistern für die Stellvertretung  nichts gezahlt werden muss. Es sollte jedoch Vorsorge getroffen werden, für den Fall, dass der Bürgermeister mal längerfristig ausfällt.

Herr Broose gibt zu bedenken, dass durch Variante 2 ein erhöhter Mehraufwand entstehen würde.

Frau Scheiderer führt weiterhin aus, dass die Kommunalaufsicht insbesondere für größere Gemeinden die Variante 2 empfiehlt.

Herr Broose macht deutlich, dass in einer größeren Gemeinde eine Vertretung wahrscheinlich häufiger vorkommt, als in einer kleinen Gemeinde.

Herr Mumm unterbreitet den Vorschlag, die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung erst zu zahlen, wenn die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von  85,- EUR bzw. 170,- EUR erreicht/ “erarbeitet“ ist.

Herr Stahlhut spricht die Haushaltssicherung an und ist der Meinung, dass mit den Personalkosten sparsam umgegangen werden muss.

Herr Mumm und auch Herr Reimann sprechen sich dafür aus, dass der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung von 1.000,- EUR erhält. Sie sprechen sich jedoch gegen eine Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall aus.

Der Bürgermeister schlägt vor, den Absatz 4 wegzulassen.

Frau Scheiderer wiederholt, dass keine Regelung im Falle einer Stellvertretung getroffen werden muss. Es sollte jedoch für einen längerfristigen Ausfall des Bürgermeisters vorgesorgt werden.

Herr Freitag schlägt vor über beide Varianten abzustimmen.

Frau Scheiderer betont, dass die Satzung jederzeit geändert werden kann. Ein günstiger Zeitpunkt zur nächsten Änderung wäre nach der Kommunalwahl, da der §6 Ausschüsse dann angepasst werden muss.

 

Es folgt die Abstimmung:

 

Variante 1: 6 Ja-Stimmen  Variante 2: 3 Stimmen   

 

Enthaltungen:2

 

Absatz 4 wird wie folgt formuliert:

Nach Ablauf der für den Verhinderungsfall gewährten Fortzahlung der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach § 8 Absatz 1 erhält die stellvertretende Person eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 1.000,- EUR für jeden vollen Monat der Ausübung der Stellvertretung. Im gleichen Zeitraum entfällt die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach § 10.

 § 10 Sonstige Entschädigungen

Absatz 2: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

Absatz 4: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

§ 12 Inkrafttreten

Absatz 1 und Absatz 2: Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zur vorliegenden Änderung.

 

Sachverhalt:

Die Gemeinde Upahl nimmt zum 01.01.2019 die Gemeinde Plüschow auf. Damit erweitern sich Gemeindegebiet, Bevölkerungszahlen und Aufgaben (z.B. bzgl. Schloss Plüschow). Zudem hat die Gemeinde die Führung eines Doppelhaushaltes beschlossen und es gab unter anderem im Vergabewesen neue gesetzliche Regelungen. Dies alles führt dazu, dass die Hauptsatzung der Gemeinde Upahl überarbeitet werden muss und wegen des Umfangs des Änderungsbedarfs neu zu beschließen ist. 

 

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Beschluss:  

Die Gemeindevertretung Upahl beschließt die Hauptsatzung in der beiliegenden Lesefassung mit den o.g. Änderungen.… 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

11

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage