13.11.2018 - 16 Beschluss über die Umbenennung der "Dorfstraße"...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ergebnisauswahl Dorfstraße im OT Meierstorf:

Am Möllerbarg   10

Am Försterwisch   0

Seestraße (in Weiterführung) 1

Neue Straße    2

Am Meierstorfer Graben  2

Meierstorfer Straße   9

 

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 09.11.2015 (GVOBl. M-V S. 436) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die Dorfstraße im Ortsteil Meierstorf in den Straßennamen gem. oben ausgewählter Variante umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.  

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Straßennamen umzubenennen. Konkret betrifft es die "Dorfstraße" in den einzelnen Ortsteilen.

 

Die Hausnummern in Meierstorf folgen einer logischen Abfolge und Ordnung. Daher ist eine insgesamte Neusortierung der Hausnummern nicht notwendig.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Die Änderung des Straßennamens erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 26.09.2018 über die geplante Straßenumbenennung und teilweise über die Neuordnung der Hausnummern informiert.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).  

 

Anlage/n:

- Übersicht Straßen / Karte Dorfstraße- Meierstorf

 

 

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Beschluss:  
 

  1. Straßenumbenennungen:

 

Die „Hauptstraße“ im Ortsteil Meierstorf Gemarkung: Meierstorf Flur: 1 Flurstücke: 163/4, wird in den Straßennamen Am Möllerbarg umbenannt.

 

  1. Die Umbenennungen treten am 01.01.2019 in Kraft.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

 

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Anlagen zur Vorlage