05.10.2017 - 6 Bestätigung der Eilentscheidung des Bürgermeist...

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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Aufgrund der Dringlichkeit musste der Bürgermeister am 09.08.2017 von seinem Recht der Eilentscheidung nach § 39 (3)KV M-V Gebrauch machen.

Gemäß Hauptsatzung § 8 Abs. 2  Nr. 5 entscheidet der Bürgermeister über den Erwerb beweglicher Sachen bis zu einem Wert von 1000,00 €. Darüber hinaus obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

 

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Beschluss:  

Die Gemeindevertretung stimmt der Eilentscheidung des Bürgermeisters zum Kauf einer Vibrationsplatte WPU 1550 A für die notwendige Fahrbahnsicherung im Gemeindegebiet zu.

Die Deckung für die Investition erfolgt aus dem Produktsachkonto 11402.09100000 Projekt 034.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

8

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

1


 

 

 

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