30.06.2016 - 6 Repowering des Bürgerwindparks "Groß Pravtshage...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Windkraftbetreiber Herr Flessner ist vor Ort, um auftretende Fragen zu beantworten.

Herr Gebühr erkundigt sich, wie mit dem Leuchtfeuer, welches oben für die WKA vorgesehen ist, verfahren werden soll.  

Herr Flessner erklärt, dass die jetzt vorgesehene eine normale Beleuchtung ist, die andere Beleuchtung kostet 100.000 € pro Anlage. Es gibt aber noch eine Alternative, die kostengünstiger ist – allerdings ist diese noch nicht freigegeben. Die zugesagte Variante ist extrem teuer und war zu dem Zeitpunkt nicht bekannt.

 

Herr Gebühr erkundigt sich nach der Resonanz der Bürger.
Der BM erklärt, dass keiner der Bürger grundsätzlich dagegen ist. Die Gemeinde Upahl hat einen rechtsgültigen Windpark und schafft mit dem Abstand von 500 m und die Reduzierung auf 4 Anlagen einen Kompromiss.

 

Herr Voß erinnert, dass heute lediglich ein Grundsatzbeschluss gefasst wird. Die Einzelheiten müssen in den Vertragsverhandlungen festgehalten werden, dazu gehören auch die Standorte.

 

Herr Stahlhut bittet um Auskünfte zu Einnahmen, die bei günstigen Bedingungen für die Gemeinde zu erwarten sind.
Der BM weist diesbezüglich auf das zu erwartende Ertragswertgutachten hin, danach kann für alle Beteiligten Auskunft gegeben werden.

Ebenso möchte Herr Stahlhut wissen, wie Herr Flessner zu der 25,1 %igen Beteiligung der Gemeinde steht.
Herr Flessner ist damit einverstanden, sonst könnte man sich das weitere Verfahren hier sparen.

 

Sachverhalt:

Zu 1.

Der Vorhabenträger des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 1 „Bürgerwindpark Groß Pravtshagen, die Bürgerwindpark G. Pravtshagen GmbH & Co.KG, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Flessner, ist an die Gemeindevertretung heran getreten mit dem Ansinnen, die Ende der 90er Jahre  errichteten Windenergieanlagen zu repowern. Dabei sollen nach Vorstellung des Investors anstelle der bisher 7 Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 90 m max. 5 Anlagen mit einer Gesamthöhe von max. 120 m errichtet werden. Die konkreten Standorte und die letztliche Anzahl ist naturgemäß in der jetzigen Phase nur als Vorschlag zu verstehen.

 

Im Rahmen des Ortstermins hat der Investor signalisiert, dass das Projekt auch mit 4 Windenergieanlagen von ihm umgesetzt würde. Die Einwohner von Groß Pravtshagen haben signalisiert, dass ein Mindestabstand von 500 m aufgrund der optischen Beeinträchtigung eingehalten werden sollte.

 

Das bestehende Windeignungsgebiet, auf dem sich der Windpark befindet, wird voraussichtlich nach Rechtskraft der aktuellen Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms entfallen. Dann wäre das Repowering nicht mehr möglich, es sei denn die Gemeinde mach von der bisher vorgesehenen Öffnungsklausel  Gebrauch. Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen (Baualter der bestehenden Anlagen, Stromvergütung) beabsichtigt der Investor ohnedies, das Repowering zeitnah und vor Rechtskraft der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms durchzuführen.

 

Der rechtskräftige Vorhabens- und Erschließungsplan ist bindend und schreibt vorhandenen Standorte und Anlagenhöhen konkret vor. Es bedarf also zumindest der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wahrscheinlicher aber der Änderung des V- und E.-Plans sowie des Flächennutzungsplans, damit das Repowering wie vorgeschlagen erfolgen kann. Dafür wären dann Planverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung erforderlich und vor allem positive  Beschlüsse der Gemeinde. Insofern  ist der Investor auf jedem Fall vom letztlichen Votum der Gemeinde angewiesen.

 

Die Gemeinde erklärt mit diesem Beschluss ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Einleitung des Verfahrens. Zukünftig erforderlichen Beschlüssen  wird ausdrücklich nicht vorweg gegriffen.

 

Im nächsten Schritt ist erforderlich, dass mit dem Landkreis abgestimmt wird, welche Planungsverfahren für das Vorhaben erforderlich werden. Anschließend müssen Vorhabenträger und Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der vor allem regelt, das der Vorhabenträger sämtliche Kosten des Verfahrens trägt und im Gegenzug die Gemeinde zusichert, dass die Verwaltung hoheitliche Aufgaben übernimmt und die Gemeinde über Beschlussvorlagen berät.

 

Zu 2.

Ab 01.06.2016 ist das Beteiligungsgesetz für Windparks rechtskräftig. Demnach haben alle Gemeinden und Bürger im Umfeld von 5 km um einen neu errichteten Windpark herum Anspruch auf eine jeweils 10 %ige finanzielle Beteiligung an dem Projekt. Dem Investor ist bei der Bürgerbeteiligung frei gestellt, ob er eine direkte Beteiligung anbietet oder ein Sparprodukt über eine Bank. Die Gemeinden sind hingegen frei in ihrer Entscheidung, ob sie eine jährliche Abgabe oder ein Direktinvestment möchten.

 

Weiter gehend als die gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestanforderungen können Gemeinden und Investor darüber hinaus gehende Vereinbarungen zur Beteiligung treffen.

 

Die letztliche Entscheidung über die Wahrnehmung des Angebots des Investors erfolgt erst, wenn alle Vorbereitungen des Projektes getroffen sind, Genehmigungsreife  besteht sowie Stromvergütungen ausgehandelt sind.  Zudem muss zwingend eine vom Energieministerium und Kommunalaufsicht geprüfte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegen.

 

Eine direkte wirtschaftliche Beteiligung birgt Risiken, aber auch dementsprechend höhere Renditechancen als eine herkömmliche Bankanlage. Durch das direkte Investment werden Ertrag, Aufwendungen und Risiken gleichmäßig zwischen Investor, Gemeinden und Bürger verteilt.

 

Wahrscheinlich ist, dass die für Gemeinden alternative Abgabenzahlung deutlich geringer ausfallen wird, aber risikoärmer wäre.

 

Die vorgeschlagene Mindestbeteiligung von 25,1 % ergebe eine Sperrminorität für die Gemeinde in der Gesellschaft, so dass Fragen des Firmensitzes, des Steuermodells usw. zugunsten gemeindlicher Interessen beeinflusst werden können.

 

Im nächsten Schritt ist mit dem Vorhabenträger ein Vertrag abzuschließen, der als maßgeblichen Inhalt hat, dass dieser der Gemeinde verbindlich zusichert, die o.g. Mindestbeteiligung der Gemeinde zum gegebenen Zeitpunkt anzubieten.

 

 

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Beschluss:  

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, grundsätzlich dem geplanten Repowering des Bürgerwindparks Groß Pravtshagen zuzustimmen und dafür ein städtebauliches Verfahren zur Änderung des rechtskräftigen Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 1  „Bürgerwindpark Groß Pravtshagen“ umzusetzen. Der Bürgermeister wird beauftragt, zur Regelung der Durchführung des städtebaulichen  Verfahrens mit dem  Investor einen städtebaulichen Vertrag zu verhandeln und der Gemeindevertretung zeitnah vorzulegen. Es sollen max. … Windenergieanlagen mit einem Mindestabstand von 500 m und einer Gesamthöhe von 120 m auf dem Gemeindegebiet errichtet werden.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, grundsätzlich im Zuge des Repowerings des Bürgerwindparks Groß Pravtshagen eine direkte wirtschaftliche Beteiligung mit einem Mindestanteil von 25,1 % an der Betreibergesellschaft wahrnehmen zu wollen. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Investor einen entsprechenden Vertrag vorzubereiten und der Gemeindevertretung zeitnah vorzulegen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

1

Enthaltungen:

1


 

 

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