21.06.2016 - 4 Fortführung des Haushaltssicherungskonzeptes de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Gemeindevertretung Plüschow
- Datum:
- Di., 21.06.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Christina Liedtke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Lenschow erläutert die Fortführung des Haushaltssicherungskonzepts der Gemeinde. Die Hebesätze in der Gemeinde liegen gegenwärtig unter dem Landesdurchschnitt.
Neu im Haushaltssicherungskonzept für 2016 ist die Neugestaltung des Nutzungsvertrages zwischen der Gemeinde Plüschow und dem Förderkreis Schloss Plüschow.
Die freiwilligen Leistungen der Gemeinde betragen 10.500 €. Diese sind als Zuschüsse für die Jugendfeuerwehr, Feuerwehr, Sportverein, Spielplätze eingeplant.
Herr Baumann fragt an, ob es möglich ist, dass die Fehlbedarfszuweisungen beantragt werden können. Lt. Aussage von Frau Lenschow besteht evtl. die Möglichkeit zur Beantragung, für die Gemeinde Plüschow aber nicht.
Frau Lenschow informiert die Gemeindevertreter, dass es das Gesetz für die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden gibt und dieses bis 2019 in Anspruch genommen werden muss, damit diese noch gefördert werden können. Die Gemeinde erhält dann eine Prämie in Höhe von 200.000 €. Die Auszahlung erfolgt über 4 Jahre. Die Hälfte der Prämie muss für den Abbau der Schulden genutzt werden, der Rest ist frei verfügbar.
Der Zusammenschluss für die neue Fusionsgemeinde sollte mit einer finanzkräftigen Gemeinde erfolgen.
Herr Baumann verliest den § 43 KV die Allgemeinen Haushaltsgrundsätze für die Gemeinde.
Da die Gemeinde finanziell sehr schlecht dasteht, ist Herr Baumann der Meinung, diesbezüglich Rechtsbeistand von der Verwaltung, Frau Scheiderer, einzuholen, welche Möglichkeiten es für die Gemeinde gibt.
Frau Bräunig fügt hinzu, dass sich die Gemeindevertreter für die Zukunft Gedanken über eine Gemeindefusion machen sollten.
Sachverhalt:
Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bildet der § 43 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Gemäß § 43 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben und diese Fortschreibung bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Konzept von der Gemeindevertretung zu beschließen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
46,9 kB
|