26.05.2016 - 6 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hatte bereits mit Beschluss der Haushaltssatzung am 31.03.2016 die Hebesätze für das Jahr 2016 festgelegt. Die Hebesätze der Haushaltssatzung treten erst mit Genehmigung des Haushaltes durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft. Bis zur Genehmigung behalten die bisherigen Hebesätze aus dem Vorjahr ihre Gültigkeit.

 

Im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde in einer Anhörung darauf hingewiesen, dass die im Haushaltsplan 2016 beschlossene Kreditverpflichtung, die zur Finanzierung der ebenfalls im Haushaltsplan berücksichtigten Investitionen einschließlich der Haushaltsausgabereste aus dem Vorjahr veranschlagt wurde, nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang steht. Die Gemeinde ist nicht in der Lage, die mit der Kreditneuaufnahme verbundenen Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu bedienen. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B liegen unter dem Landesdurchschnitt, der Hebesatz der Gewerbesteuer leicht darüber. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt daher eine deutliche Anhebung der Hebesätze, damit die Kreditverpflichtungen bedient werden können. Ansonsten beabsichtigt sie eine Versagung des Investitionskredites. Somit wären auch die im Haushalt und über Haushaltsreste berücksichtigten Investitionen nicht umsetzbar.

 

Es wird daher eine Anhebung

-          der Grundsteuer A von bisher 280 v. H. auf 300 v. H.,

-          der Grundsteuer B von bisher 355 v. H. auf 390 v. H. und

-          der Gewerbesteuer von bisher 340 v. H. auf 380 v. H. vorgenommen.

 

Mit dieser Erhöhung kann der veranschlagte Kredit (Kreditsumme 130.300 Euro, Laufzeit 20 Jahre, angenommener Zinssatz 2 %, anfängliche Jahresleistung für Ratentilgung und Zins 9.000 Euro pro Jahr) bedient werden.

Hinweis zur Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer: Personenunternehmen können das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer aus gewerblichen Einkünften anrechnen. Das heißt, ein Hebesatz von 380 ist für diese Unternehmen (nicht aber für Kapitalgesellschaften) in der Regel unschädlich.

 

 

Reduzieren

Beschluss:  

Die Gemeindevertretung Testorf-Steinfort beschließt die anliegende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Testorf-Steinfort für das Jahr 2016 (Hebesatzsatzung 2016).

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:

9

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1903&TOLFDNR=25952&selfaction=print