25.11.2008 - 7 Bildung einer Schiedsstelle
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Gägelow
- Datum:
- Di., 25.11.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Pahlke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Die Einrichtung einer Schiedsstelle ist im Sinne des § 2 Kommunalverfassung M-V und auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 08.03.2001 eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V kann die amtsangehörige Gemeinde dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.
Wegen der vielfältigen Aufgaben einer Schiedsperson sowie zu der Amtsausführung erforderlichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Sachkosten (geeigneter Arbeitsraum, Dienstsiegel, notwendige Fachbücher und Vordrucke, Mitgliedschaft im Bund Deutscher Schiedsmänner und Frauen) ist die Bildung einer Schiedsstelle durch das Amt eine für die Gemeinde erheblich kostengünstigere Variante, als die Bildung und Unhaltung einer eigenen Schiedsstelle auf Gemeindeebene.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gägelow überträgt dem Amt Grevesmühlen Land die Selbstverwaltungsaufgabe – Bildung einer Schiedsstelle.