05.01.2016 - 6 Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Plüschow
- Datum:
- Di., 05.01.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
- Beschluss:
- verwiesen
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V stellte der Gemeindewahlausschuss des Amtes Grevesmühlen-Land am 2. November 2015 in öffentlicher Sitzung fest, dass für die Bürgermeisterneuwahl in der Gemeinde Plüschow kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde und in Folge dessen die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister zu wählen hat.
Diese Wahl findet in entsprechender Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) statt. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, sofern nur eine Person zur Wahl stand. Ansonsten ist in einer Stichwahl zu entscheiden, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Eine geheime Wahl kann gemäß § 32 Absatz 1 KV M-V auf Antrag eines Mitglieds der Gemeindevertretung durchgeführt werden. Bleibt ein solcher Antrag aus, wird durch Handzeichen abgestimmt.
Diskussion
Frau Bräunig fragt an, wer festgelegt hat, dass die Unterlagen für die Kandidatur nur bis zum Stichtag 27.10.2015 sein dürfen. Frau Bräunig hätte evtl. einen Kandidaten für den Bürgermeister.
Frau Bräsch: Auf der Gemeindevertretersitzung am 25.08.2015 hat Frau Scheiderer die Terminkette für die Neuwahl des Bürgermeisters erläutert.
Herr Prahler übernimmt das Wort und erläutert den weiteren gesetzlichen Werdegang zum TOP 6. Falls heute keine Entscheidung aus der Mitte der Gemeindevertreter getroffen wird, muss in nächster Zeit eine weitere Gemeindevertretersitzung stattfinden und dieser TOP erneut auf die Tagesordnung kommen.
Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Der Bürgermeister wird aus der Gemeindevertretung gewählt.
- Die beauftragte Rechtsaufsichtsbehörde wird eine Person festlegen (evtl. einen Gemeindevertreter oder eine Person der Amtsverwaltung oder eine dritte Person).
Die Entscheidung hierzu trifft der Landkreis.
Frau Bräsch erklärt, dass sie die Geschäfte des Bürgermeisters nicht übernimmt. Im Anschluss werden alle weiteren Gemeindevertreter, zuerst der 2. Stellvertreter des Bürgermeisters befragt. Alle befragten Personen lehnen die Übernahme des Bürgermeisteramtes ab.
Daher ist es zu keiner Beschlussfassung gekommen.
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