20.07.2015 - 5 Beschluss über die 1. Änderung der Hauptsatzung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Scheiderer erläutert die Änderungen in der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bernstorf.

Herr Reinhardt stellt den Antrag, den § 8 Abs 2 Pkt. 12 wie folgt zu ändern:

Auftragsvergaben nach der VOL und der VOF im geschätzten Wert von bis zu 400 €, nach der VOB im geschätzten Wert von bis zu 800 € und nach der HOAI im geschätzten Wert von bis zu 800 € je Einzelfall. Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen gelten diese Wertgrenzen für den geschätzten Jahresbetrag der Leistungen.

Es entsteht eine rege Diskussion zum Antrag.

 

Abstimmungsergebnis für die Aufnahme des Antrages in die Beschlussvorlage:

 

Ja-Stimmen:2

Nein-Stimmen:2

Enthaltungen:2

 

Mit dem Abstimmungsergebnis ist der Antrag von Herrn Reinhardt abgelehnt.

 

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Beschluss:

 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Gemeinde Bernstorf

vom …

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.01.2015 erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Bernstorf wird wie folgt geändert:

 

(1)  In § 6 - Ausschüsse- werden

 

a)     in Absatz 2 nach dem Wort „Finanzausschusses“ die Worte (Haushalts- und Rechnungswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Gemeindevermögen)“ eingefügt und

 

b)     in Absatz 3  nach dem Wort „Rechnungsprüfungsausschuss“ die Worte „der Stadt Grevesmühlen und“ hinzugefügt.

 

 

(2)  In § 6 – Wesentlichkeitsgrenzen der Haushaltswirtschaft – wird Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

 

Nach § 9 GemHVO-Doppik ist

  1. nach Absatz1 für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen von über 5.000 Euro durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlich günstigste Lösung zu ermitteln,

 

  1. nach Absatz 3 für die Veranschlagung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bis zu 5.000 Euro abweichend von § 9 Absatz 2 GemHVO-Doppik als Mindestvoraussetzung eine Kostenschätzung vorzulegen

 

 

(3)  In § 8 – Bürgermeister - werden in Absatz 2 die Nummern 1-4 gestrichen. Die übrigen Nummern 5-17 rücken auf und bilden neu die Nummern 1-13.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Grevesmühlen, den …

 

Günter Cords(Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis zur vorliegenden Beschlussvorlage:

Ja- Stimmen: 4

Nein- Stimmen:2

Enthaltungen:0

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1630&TOLFDNR=23184&selfaction=print