10.11.2015 - 7 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Roggenstorf
- Datum:
- Di., 10.11.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Patzelt greift nochmals den Punkt der Sicherung des Grundschutzes der Löschwasserversorgung auf und erklärt, wie wichtig diese Aussage für das Bauleitplanverfahren ist.
Der Gemeindevertretung ist dieses Problem bereits seit Längerem bekannt. Herr Rogall erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Verkrautung im Staubereich der Vorflut 7/3/3 Moorer Straße durch den Wasser- und Bodenverband kurzfristig beseitigt wurde und der Stau nun wieder zur Löschwasserentnahme funktionstüchtig ist. Jedoch reicht diese eine Sache nicht aus um den gesamten Grundschutz des B-Planes nachzuweisen! Hier muss die Gemeindevertretung konzeptionelle Festlegungen treffen wie der Grundschutz gewährleistet werden soll.
Frau Matschke informiert zum Punkt gesicherte Erschließung des Grundstückes Am Larmbarg 24a (Flurstück 41/8). Es ist beabsichtigt, dass der Eigentümer des Flurstückes 41/8 des für die Erschließung erforderliche angrenzende Flurstück 41/22 erwirbt. Ein entsprechender Vertrag ist bereits notariell vorbereitet. Dies hat der Notar Hensel mit Schreiben vom 04.11.2015 bestätigt. Es konnte jedoch vor der Gemeindevertretung kein Termin zur Beurkundung wahrgenommen werden.
Empfehlung an die Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss unter der Bedingung zu fassen, dass vor Bekanntmachung zur Rechtskraft der 1. Änderung des B-Planes Nr.1 der Nachweis der gesicherten Erschließung für das Flurstück 41/8 vorzulegen ist (beglaubigter Notarvertrag). Dieser Nachweis ist den Verfahrensunterlagen beizufügen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Roggenstorf hat das Planverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt.
Die Satzungsunterlagen bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und die Begründung wurden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.
Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1,Teilbereich 1 und Teilbereich 2, befinden sich nunmehr in der Trinkwasserschutzzone III B im Geltungsbereich der Wassergebietsverordnung Dassow-Prieschendorf vom 18. April 2013.
Die gesicherte Erschließung des Grundstücks Am Larmbarg 24a (Flurstück 41/8) ist der Gemeinde Roggenstorf vor Satzungsbeschluss nachzuweisen.
Die Sicherung des Grundschutzes der Löschwasserversorgung ist vor Satzungsbeschluss durch die Gemeinde bekanntzugeben und in der Begründung zu dokumentieren.
Der Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Berichtigung desselben zeitnah vorzunehmen ist.
Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Roggenstorf in Kraft.
Beschluss:
- Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 86 LBauO M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggenstorf die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.
- Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 beinhaltet zwei Teilbereiche.
Der Teilbereich 1 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch eine mit Feldgehölzen bewachsene Fläche (gesetzlich geschütztes Biotop NWM07688),
- im Osten durch Sukzessionsflächen,
- im Süden durch die Moorer Straße und
- im Westen durch das bebaute Grundstück Moorer Straße Nr. 9.
Der Teilbereich 2 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 entspricht dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 1 und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch unbebaute und bebaute Bereiche der Ortslage Roggenstorf sowie einer mit Feldgehölzen bewachsenen Fläche und landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- im Osten durch einen unbefestigten Weg und das bebaute Grundstück Moorer Str. 8,
- im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,
- im Westen durch die Fritz-Reuter-Straße.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Der Beschluss der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggenstorf ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zu berichtigen.
Der Satzungsbeschluss wird unter folgenden Voraussetzungen gefasst
1.) Der Erbringung des Nachweises der gesicherten Erschließung für das Flurstück 41/8.
2.) Es ist ein Löschwasserkonzept zur Sicherung des Grundschutzes im B-Plan Nr. 1 aufzustellen und der Begründung zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 1 beizufügen.
3.) Nach Vorlage der Unterlagen zu 1.) und 2.) kann die 1. Änderung des B-Planes Nr. 1 rechtskräftig gemacht werden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
5,5 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
285,8 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
2,3 MB
|