04.09.2008 - 5 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Mahnel erläutert die am 29.05.08 bei der gemeinsamen Begehung festgelegten und nun eingearbeiteten Änderungen (u.a. wurde die Erweiterung der gewerblichen Nutzung der Fläche GE5 nicht mit in den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 29 aufgenommen).

 

Herr Mahnel erläutert weiterhin die Schalluntersuchung (Kleingarten hat lediglich Schutzanspruch eines Mischgebietes statt eines Wohngebietes) sowie mittels Kartenmaterial die Geruchsimmissionsprognose der Kläranlage.

 

Weiterhin werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ersatzaufforstung in Wüstenmark, Streuobstwiese in Everstorf, Wiederherstellung der Maurine in Carlow) durch Herrn Mahnel vorgestellt. Dabei werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als ausreichend und damit als rechtssicher angesehen.

 

Der Umwelausschussvorsitzende, Herr Neumann, erkundigt sich über die Formulierung des Punktes 5 und 6 des Beschlusses. Herr Prahler und Herr Mahnel entgegnen, dass sich die Formulierung an dem Gesetzeswortlaut des Baugesetzbuches orientiert, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

Herr Neumann weist darauf hin, dass der Umweltausschuss die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „Streuobstwiese in Everstorf“ noch beschließen müsste.

 

Auf die Hinweise von Herrn Neumann, die Kompensationsmaßnahme 3 sei nicht erschöpfend formuliert und der Bodenaushub von 1,0 m für das Kleingewässer bei der Kompensationsmaßnahme 4 sei zu flach, entgegnet Herr Mahnel, die Maßnahmen werden in der Ausführungsplanung detailliert dargestellt und ggf. geändert.

 

Herr Neumann regt weiterhin an, ein Amphibienleitzaun nicht als Netz auszuführen, sondern ein starres System vorzuziehen sowie bei der Ausführungsplanung und der perspektivischen Pflege den NABU zu beteiligen.

 

Herr Neumann schlägt erneut vor, den Ihlepool als Ausgleichsfläche in Betracht zu ziehen.

 

Auf die Frage von Herrn Ullerich, ob sich in dem B-Plan Nr. 29 überhaupt Gewerbe ansiedeln werde, entgegnet Herr Prahler, dass nur durch das Anbieten von freien Gewerbeflächen durch den B-Plan Nr. 29 Gewerbeansiedlungen möglich sind. Dabei wurde bewusst auf einen kostenintensiven Straßenausbau verzichtet , so dass kostengünstige Erstpreise angeboten werden können.

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Beschluss:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 29. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.
  2. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht als Gegenstand der Begründung mit öffentlich ausliegt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass daneben sämtliche umweltrelevante Erhebungen und Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden. Dazu gehören:

-          Floristische Bestandsaufnahme und Bewertung, Faunistische Gutachten, Schalluntersuchung, Immissionsschutzprognose zum Schutz vor Gerüchen, Ausgleichs- und Ersatzflächen, insbesondere extern, umweltrelevante Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzfachlichen Belangen.

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4  Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  2. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
  3. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  4. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:              7             

Nein- Stimmen:                0             

Enthaltungen:              0