14.04.2015 - 9 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Gemeindevertretung Roggenstorf
- Datum:
- Di., 14.04.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Gemäß § 24 KVMV hat Herr Neßlinger weder an der Beratung noch an der Abstimmung zu diesen TOP teilgenommen.
Im Entwurfs- und Auslegungsbeschluss werden folgende Änderungen beschlossen:
- Begründung Punkt 5.1: Im 4.Satz entfallen die Halbsätze …, „da die privaten Grundstücke in Roggenstorf über entsprechende Flächenangebote verfügen, auf denen Kinder spielen und beaufsichtigt werden können. “Im 4. Absatz, Satz 1, 2. Halbsatz wird die zulässige Dachneigung von „30° bis 45°“ auf „25° bis 45°“ geändert.
- Begründung Punkt 12: Im 3. Satz wird das Wort „Baufeld“ durch das Wort „Bauplatz“ ersetzt und die zulässige Dachneigung wird von „30° bis 45°“ auf „25° bis 45°“ geändert.
- Auf der Planzeichnung ist die Dachneigung ebenfalls auf „25° bis 45°“zuändern.
Beschluss:
1. Die Entwürfe der Planunterlagen und der Begründung werden gebilligt und für die Auslegung bestimmt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.
2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
3. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Roggenstorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
5. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
5,1 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
214,2 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|