02.09.2013 - 7 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 30 der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

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  1. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und die Begründung sind gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des erneuten Entwurfs des Bebauungsplanes und dessen Begründung sind ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird und dass auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet wird. In der Bekanntmachung ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass folgende umweltbezogenen Informationen verfügbar sind:

-                      Schalltechnische Untersuchung,

-                      Geruchsemissionsprognose,

-                      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten öffentlichen Auslegung zu unterrichten. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach  § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Herr Scharnweber merkt an, die Äußerungen von Frau Joost zu berücksichtigen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:                             18

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:                            0

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Anlagen zur Vorlage