19.03.2013 - 10 Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesf...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Datum:
- Di., 19.03.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Manuela Wulff
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Diese Satzung berücksichtigt die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung vom 15. Juni 2010 (OZ 07/2010).
Im Zusammenhang der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit wurde der Inhalt der Satzung vollständig aufgeführt. Die in diesem Entwurf grün gekennzeichneten Ausführungen dienen der Konkretisierung, Änderung bzw. Erläuterung oder Ergänzung.
Zur Präambel:
Die Präambel wurde gestrichen, da sich bereits in der Aufzählungen der gesetzlichen Grundlagen auf das dieser Satzung zugrundeliegende Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) bezogen wird. Die Ziele und Aufgaben der Kindestagesförderung sind dort umfassend beschrieben. Aus diesem Grund wird in der vorgelegten Satzungsfassung auf die Präambel verzichtet.
zu § 2 (3) und (5) :
Der Punkt (3) Absatz 1 wurde mit der Formulierung zum Nachweis des Anspruchs ergänzt.
Der Absatz 3 wurde mit der Formulierung der letzten U-Untersuchung vervollständigt. Die Nachweise sind vor Aufnahme des Kindes der Kindertageseinrichtung vorzulegen. Der Punkt (5) ist neu in die Satzung aufgenommen worden, da hier zunehmend Wunsch- und Anspruchsdenken von Eltern gegenüber der Kindertageseinrichtung auftreten. Es besteht von Seiten einer Kita keine gesetzliche Verpflichtung, Kindern Medikamente zu verabreichen. Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Kita- Träger. Die sogenannten Einzelfälle sind detailliert mit den Personensorgeberechtigten zu vereinbaren, zu dokumentieren und in der Kinderakte aufzubewahren, um den Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung bzw. über die Betriebshaftpflicht des Trägers sicherzustellen.
zu § 3 (3)b.:
Wird ein Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt, ist das Verfahren bis zur Kündigung mit dem Zusatz nach Anmahnung durch die Kitaleitung konkretisiert.
zu § 4 (1):
Die Öffnungszeiten der drei Gebäude der Einrichtung Am Lustgarten, Am Lustgarten 24- 26 werden täglich gestaffelt von 6.30 bis 18.00 Uhr angeboten. Der gruppenübergreifende Spätdienst im Haus Nr. 26 wird von Kindern aus Krippe, Kindergarten und Hort genutzt. Gebäude und Personal sind ausschließlich in die Kostenkalkulation für die Hortbetreuung eingeflossen, da hier grundsätzlich eine Hortbetreuung arbeitstäglich von 12 18 Uhr erfolgt.
Dieser Spätdienst wird gegenwärtig als Ausnahmeregelung für Eltern von Kindern aus der Krippe und dem Kindergarten zur Öffnungszeit des Hauses Nr. 25 (6.30 16-30 Uhr) angeboten, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit. Diese Kinder werden gemeinsam mit den Hortkindern vom Hortpersonal mitbetreut. Den Eltern entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. Die Bedarfe für den Spätdienst von Eltern mit Krippen- und Kindergartenkindern sind aber steigend. Nur mit Antragstellung der Eltern von Krippen- und Kindergartenkindern für eine Inanspruchnahme dieses Spätdienstes ist es der Verwaltung möglich die Kostenentwicklung (z.B. Personalbedarf für die Betreuung) und die Gewährleistung der Aufsichtspflicht zu beobachten und zeitnah zu reagieren. Sollten die Bedarfe an Spätbetreuung von Eltern von Krippen- und Kindergartenkindern weiter ansteigen und dadurch mehr Betreuungspersonal benötigt werden, wäre eine zusätzliche Gebührenkalkulation erforderlich. Diese Gebühr wäre dann zusätzlich von den betreffenden Eltern zu tragen. Die Öffnungszeit der Krippe/Kindergarten (Haus Nr. 25) von 6.30 16.30 Uhr und deren Betreuungsgebühren sind davon unberührt. Die vorliegende Fassung lag dem Elternrat der Kindertageseinrichtung Am Lustgarten 24- 26 in Grevesmühlen am 08.01.2013 vor.
Die Verwaltung empfiehlt der Stadtvertretung die Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung in der beiliegenden Fassung zu beschließen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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