06.09.2012 - 7 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert ausführlich die Beschlussvorlage.

 

Herr Voß stellt die Anfrage, wer die Windenergieanlage dort bauen möchte und welche Vorteile sich daraus für die Gemeinde ergeben.

 

Der BM antwortet, dass Herr Reemtsma der Antragsteller ist. Die Steuereinnahmen der Gemeinde würden sich erhöhen.

 

Es folgt eine angeregte Diskussion der Gemeindevertreter. Das Für und Wider werden abgewogen. Die Windenergieanlagen rücken immer näher an die Wohngebiete. Als Beispiel wird die Windenergieanlage in Kastahn genannt. Dort fühlen sich die Anwohner durch den deutlich hörbaren Flügelschlag gestört. Normalerweise soll dies nicht zu hören sein und wird schon durch die zuständige Firma überprüft.

 

Der Bürgermeister macht darauf aufmerksam, dass der Bau einer weiteren Windenergieanlage nicht verhindert werden kann. Die Gemeindevertretung kann nur die maximale Höhe bestimmen. Eine höhere Windenergieanlage würde der Gemeinde höhere Steuereinnahmen einbringen.

 

Es folgen weitere Erläuterungen durch Herrn Mahnel. Im Anschluss diskutieren die Gemeindevertreter weiter über den zu fassenden Beschluss.

 

Herr Mumm schlägt vor, die Vorlage zurückzustellen.

 

Herr Voß regt an, ein Gutachten vom Betreiber einzufordern, welches folgende Kriterien überprüft:

-          Beleuchtung in den Nachtstunden

-          Lautstärke der Anlage

-          Schatten

-          Unterschiede zwischen großer und kleiner Anlage.

 

Herr Mahnel macht deutlich, dass es sich um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt. Die vorgegebenen Werte müssen eingehalten werden. Ein Gutachten ist zwingend notwendig. Er macht darauf aufmerksam, dass der Unterschied zwischen einer 90 Meter hohen Windenergieanlage und einer 120 Meter hohen Anlage sehr gering ist.

 

Herr Frahm stellt die Anfrage, wie hoch die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde Rüting für die Windenergieanlagen sind.

 

Über die Höhe der Einnahmen gibt es keine Informationen.

Der BM erläutert außerdem, dass für die Windenergieanlage in Groß Pravtshagen noch keine Steuereinnahmen geflossen sind. Da eine große Anlage mehr Leistung erzielt, fallen auch die Steuereinnahmen dementsprechend höher aus.

 

Herr Mumm fragt an, ob die Gemeinde Einfluss auf den Gewerbestandort ausüben kann.

 

Der Bürgermeister teilt mit, dass 75% in der Gemeinde verbleiben müssen.

 

Herr Mahnel fasst nochmals zusammen:

-          Einfordern eines Gutachtens mit Vergleich zwischen 90m und 120m hoher Anlage

-          Einflussfaktoren wie nächtliche Blinklichter, Schattenwurf und Schall müssen berücksichtigt werden

-          nach Beschlussfassung könnten die ersten erforderlichen Schritte eingeleitet werden

-          wenn die Gemeindevertretung mit den weiteren Schritten nicht einverstanden ist, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter fortgeführt

-           

 

 

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Beschluss:

1.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl fasst den Beschluss über die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes.

2.  Von der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Sonstige Sondergebiet für Windenergieanlagen südwestlich der Autobahnanbindung berührt.

Das Plangebiet befindet sich:

-          westlich der Landesstraße,

-          südlich der Autobahntrasse,

-          nördlich von Kastahn. Die Abgrenzung ist auf der beigefügten Übersicht dargestellt.

3.  Das Planungsziel besteht in der Regelung der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen für den Planbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Höhe wird mit maximal 120 m begrenzt.

4.  Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

5.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl billigt die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Beteiligungsverfahren.

6.  Die Vorentwürfe sind für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen.

7.  Die Vorentwürfe sind für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu nutzen. Sie sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

8.  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               8             

Nein- Stimmen:              2

Enthaltungen:              3

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1052&TOLFDNR=13224&selfaction=print