15.10.2024 - 8 Annahme von Zuwendungen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Gägelow
- Datum:
- Di., 15.10.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Frau Oldenburg stellt den Antrag auf getrennte Abstimmung der einzelnen Spenden aus der Spenderliste. Sie beantragt eine Abstimmung in zwei Gruppen zu den Positionen 1 bis einschl. 3 und 5 bis einschl. Position 23. Über die Spende 4 soll eine 2. Abstimmung erfolgen.
Frau Wandel stellt den Antrag von Frau Oldenburg zur Abstimmung.
Gesetzl.- Anzahl der Vertreter: 13
- davon anwesend 11
Ja-Stimmen: 1
Nein-Stimmen: 9
Enthaltungen: 1
Frau Oldenburg weist darauf hin, dass es rechtswidrig ist laut Kommunalverfassung wie die Gemeindevertretung gehandelt hat. In Rücksprache mit dem Innenministerium wurde ihr mitgeteilt, dass sich aus den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen, die sich unter anderem aus §44 ergeben, die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter und damit auch das Recht auf Verlangen einer Einzelabstimmung abzuleiten sind.
Frau Oldenburg legt hiermit Widerspruch gegen diesen Beschluss, den die Gemeindevertretung gefasst hat, ein.
Verwaltung bitte prüfen, ob diesem Widerspruch stattgegeben wird.
Frau Oldenburg betont, dass sie allen Spenden zustimmt, außer der Spende aus Position 4 – Sven Krüger in Höhe von 571,00 Euro.
Frau Bahlcke bittet darum, dass die Verwaltung prüft, ob trotz des Widerspruches gegen diesen Beschluss, die Spendenbescheinigungen für die Spender erstellt werden dürfen.
Herr Krüger fragt Frau Oldenburg, warum sie seiner Spende nicht zustimmen möchte.
Frau Oldenburg begründet ihren Antrag, dass sie einer Spende für kulturelle und soziale Zwecke, von Personen die in einem Verfassungsschutzbericht stehen, die mit Fakten dort belegt sind, nicht zustimmen kann.
Sachverhalt:
Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, insofern die in der Hauptsatzung gemäß § 8 (2), Nr. 13 festgelegte Wertgrenze von 100 Euro erreicht wird.