28.03.2023 - 7 Aufgabenübertragung der Gefährdungsbeurteilung ...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Frau Prien kritisiert, dass eine konkrete finanzielle Auswirkung für die Gemeinde fehlt. Dargestellt sind lediglich die Gesamtkosten für das Amt.

Herr Milbrecht möchte wissen, wie diese Summe überhaupt entstanden ist.

Der BM kann dazu leider keine Auskunft geben.

Herr Staben erklärt, dass er ebenfalls diese Ausbildung gemacht hat, und somit diese Einschätzung für sein Unternehmen selbst durchführen konnte. Die angeführten Kosten werden für maßlos überzogen gehalten. Für sein Unternehmen wäre das ein Tag Arbeit.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, diese Beschlussfassung zurückzustellen. Die Kosten in Höhe von 7.400 EURO sowie die auszuführenden Arbeiten diesbezüglich sollen in der nächsten Gemeindevertretersitzung erklärt werden. Die Kosten werden als zu hoch eingeschätzt.

 

Die Beschlussvorlage wird einstimmig zurückgestellt.

 

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Sachverhalt:

Die Unfallkasse MV führte von Juni bis August 2022 Besichtigungen der Standorte der Gemeindearbeiter in den Gemeinden im Amt Grevesmühlen-Land zur Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch.

Es wurde u. a. festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Besichtigungen keine Gefährdungsbeurteilungen verfügbar waren.

Eine dem Standort angepasste Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie muss den gesetzlichen Richtlinien der DGUV (Deutsche Unfallversicherung), dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. 

Die Einschätzung und Beurteilung der Standorte muss daher von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Es ist dabei unerheblich wie groß eine Gemeinde ist oder wie viele Gemeindearbeiter beschäftigt werden.

Eine regelmäßige Fortführung der Gefährdungsbeurteilung (ca. alle 3 Jahre) ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Eine zentrale Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist wirtschaftlicher und mit weniger Aufwand verbunden. Da es sich um eine gesetzliche Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelt, muss die Gemeinde diese Aufgabe gemäß § 127 Absatz 1 Satz 3 Kommunalverfassung M-V dem Amt hierzu erst übertragen.

 

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