27.02.2023 - 16 Anfragen und Informationen der Stadtvertreter
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 27.02.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Jasmina Straßburger
Wortprotokoll
Herr Scharnweber erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand zum Großgewerbestandort.
Der Bürgermeister berichtet, dass in der nächsten Sitzungsrunde ausführlich in den betreffenden Fachausschüssen berichtet werden soll und informiert über eine geplante Sondersitzung der Gemeindevertretung Upahl zusammen mit der Stadtvertretung im April. In der Sitzung müsste über einzelne B-Plan Festlegungen diskutiert werden. Ein Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu fassen. Bei den Reservierungsvereinbarungen mit den 3 Interessenten müssen Änderungen besprochen und beschlossen werden.
Herr Schulz merkt an, dass einige Bereiche von einem Industriegebiet zu einem Gewerbegebiet klassifiziert werden sollten, damit Problemen mit der Baugenehmigungsbehörde aus dem Weg gegangen wird.
Herr Krohn berichtet über Gerüchte hinsichtlich seines Unternehmens und dementiert diese.
Herr Bendiks hat folgenden Anfragen:
- Plant die Stadt im Zusammenhang mit dem ISEK ein Tourismuskonzept und ein Verkehrskonzept?
- Hätte ein Beschluss der Stadtvertretung rechtlichen Bestand, wenn nur an ausgewiesenen Plätzen (Bauzäune) Wahlwerbung betrieben werden könnte?
- Wie ist der Sachstand zum kontaktlosen Bezahlen in der Stadtverwaltung?
- Der Zustand der Wismarschen Straße im Bereich der Förderschule bis zum Penny Markt ist sehr schlecht. Hier besteht Handlungsbedarf.
Der Bürgermeister geht auf die Anfragen wie folgt ein:
- Das ISEK wird in der nächsten Sitzungsrunde in den Fachausschüssen ausführlich behandelt. Ein Tourismuskonzept ist nicht vorgesehen. Ein vollumfängliches Verkehrskonzept ist ebenfalls nicht vorgesehen, jedoch einzelne Maßnahmen, wie beispielsweise die Wismarsche Straße.
- Wahlwerbung: Ein Mittelzentrum wie Grevesmühlen muss für einen Zeitraum von 6 Wochen genügend Flächen zur Verfügung stellen, um Wahlwerbung zuzulassen. Zu starke Einschränkungen sind in der Vergangenheit durch Gerichtsbeschluss gekippt worden.
- Der Zustand der Wismarschen Straße ist bekannt. Eine Ausbesserung kann jedoch erst nach der Frostperiode vorgenommen werden.
Zum kontaktlosen Bezahlen informiert Frau Lenschow, dass neue Kartenlesegeräte angeschafft wurden, die für Zahlungen per EC Karte und auch Kreditkarte geeignet sind. Mittlerweile kann nicht nur in der Kasse bargeldlos gezahlt werden, sondern auch in einzelnen Abteilungen, wie beispielsweise im Standesamt.
Herr Baetke erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand zum Radweg Richtung Wismar. Weiterhin spricht er den Radweg Richtung Börzow an. Bei der anstehenden Auftragsvergabe zum ÖPNV 2024/2025 wünscht er sich, dass die Stadt Grevesmühlen mehr berücksichtigt wird.
Zum Thema Radwege berichtet der Bürgermeister über den Beschluss zum Radwege-konzept für Westmecklenburg im Regionalen Planungsverband. Hier war der Radweg an der B105 nicht enthalten, mit der Begründung, dass dieser schon in der Umsetzung sei, weil die Planungen bereits fertiggestellt seien. Im landesweiten Investitionsplan zu Radwegen an Bundesstraßen ist dieser jedoch auch nicht enthalten. Eine Umsetzung ist erst nach 2028 vorgesehen. Der Bürgermeister und der Amtsvorsteher haben hierzu einen Beschwerdebrief an den Wirtschaftsminister verfasst. Die Antwort steht noch aus. Zum Radweg Börzow teilt er mit, dass der Radweg Bestandteil des Haushaltsplanes sein wird. Zum ÖPNV merkt er an, dass hier der Kreistag tätig werden muss.
Herr Uhle spricht den Zaun an der Steganlage am Vielbecker See an. Da der Steg öffentlich ist, stellt sich die Frage, wie dieser genutzt werden kann.
Herr Krohn berichtet von Vandalismus in den ersten Wochen, so dass ein Zaun leider unumgänglich war. Wer Interesse hat den Steg zu nutzen, solle sich an ihn wenden. Er berichtet außerdem von einer Ausspülung der Fahrbahn auf der B105 am Ploggenseeberg. Der Bereich Am Kalkflachmoor – Am Wiesengrund ist verkehrsberuhigter Bereich. An die Kreuzung wurde ein „30 Zone“ Schild gestellt, so dass für 3 Meter rechts vor links gilt. Er bittet um Prüfung.
Herr Baetke berichtet von den Zuständen der Toiletten im Museums- und Vereinshaus, sowie im Bahnhofsgebäude. U.a. wurde ein Durchlauferhitzer geklaut und die Toiletten sind regelmäßig verstopft.
Der Bürgermeister entgegnet, dass die Öffnungszeiten in den Wintermonaten reduziert werden sollten. Der Bahnhof wird um 19.30 Uhr geschlossen und ein Kontrollgang durchgeführt. Er deutet an, dass der Kioskbereich demnächst vermietet werden kann und somit für diesen Bereich eine Lösung gefunden wäre.
Sachverhalt:
Anfrage von Herrn Bendiks:
Vor einiger Zeit gab es einen Weihnachtsmarkt an der Grundschule "Fritz-Reuter". Dieser blieb einigen Bürgerinnen und Bürgern besonders in Erinnerung, da sie vor dem alten Gebäude der Grundschule an der Bürgerwiese parkten und vom zuständigen Verkehrsüberwacher ein Knöllchen erhielten. Dieses Knöllchen ist darauf zurückzuführen, dass sie dort ohne Parkausweis parkten. Der von mir genannte Bürger beobachtete daraufhin in der Folgezeit die Parksituation und wurde auf das dort aufgestellte Verkehrszeichen (Verbot für Fahrzeuge aller Art - Verkehrsschild 250 VZ - siehe Anlage 1 aus dem Karten-Streetview) aufmerksam. Dieses besagt, dass Fahrzeuge aller Art dort verboten sind. Nun stellen sich für ihn die Fragen: Warum ist dort dieses Schild aufgestellt, wenn es vermietete Parkplätze gibt? Wer hat dieses Schild dort aufgestellt? Ist das Schild von der zuständigen Behörde genehmigt? Werden die Verkehrsüberwacher nun täglich jedes Vergehen, d.h. alle dort parkenden Fahrzeuge mit oder ohne Parkausweis, ahnden?
Antwort:
Die Verkehrsüberwachung erfolgt im gesamten Stadtgebiet in regelmäßigem Turnus, so auch im Bereich der Schulen. Konkrete Intervalle sind nicht festgelegt und würden auch mit Sicherheit nur intern kommuniziert.
Die Beschilderung ist vor mehreren Jahren von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet und von uns entsprechend dieser Anordnung auch hiernach aufgestellt worden.
Die Parkplätze sind dementsprechend nicht privatrechtlich vermietet, sondern es wurden und werden Berechtigungen in Form von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 45, 46 StVO erteilt. Diese Vorgehensweise ist so ebenfalls mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.
Die Verkehrsraumüberwachung ist eine Pflichtaufgabe für die Stadt. Es sind dabei Ordnungswidrigkeiten zu erfassen und zu ahnden, wie es die gesetzlichen Grundlagen bestimmen. Hiergegen bestehen Widerspruchsrechte. Die Beschilderung in dem betreffenden Bereich ist sehr eindeutig.
Anfrage von Herrn Baetke:
Herr Baetke spricht die Baustellenüberwachung Bauwatch an, die es nun für diese Baustelle gibt und erkundigt sich, ob es bereits Diebstähle gab und, ob sich die Anwohner durch das Licht gestört fühlen.
Antwort:
Nein, es gab bisher keine Einbrüche. Es gab über die Presse eine Anfrage, warum dort grünes Licht leuchtet.
Anfrage von Frau Münter:
Ich bitte um Auskunft, ob Ihnen bekannt ist, ob im Upahler Gewerbegebiet soziale Einrichtungen überhaupt möglich, oder durch den B-Plan explizit ausgeschlossen sind.
Antwort:
Das Vorhaben des Landkreises beruht offenkundig auf den gesetzlichen Bestimmungen des § 246 BauGB, der Sonderregeln für Notunterkünfte für Geflüchtete einräumt. Diese Sonderregeln laufen u.a. darauf hinaus, dass planungsrechtliche Belange befristet i.d.R. weitestgehend nicht entgegen stehen können. Auch bestehen Sonderregeln zum bauordnungsrechtlichen Verfahren, so dass aktuell noch gar keine Baugenehmigung zwingend vorliegen muss und auch noch nicht vorliegt, geschweige denn ein Bauantrag. Daher kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden, worauf der noch nicht gestellte Bauantrag fußt. Die Gemeinde Upahl erwägt hierzu jedoch eine intensive rechtliche Überprüfung durch einen Fachanwalt, den wir als Verwaltung begleiten würden.
Gem. Bebauungsplan "Silberkuhle" der Gemeinde Upahl sind soziale Einrichtungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden. Daher sind diese Vorhaben grundsätzlich gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Ausnahmefalle zulässig. Ob dies in diesem Falle bedeutsam ist, ist - wie erwähnt - vor der rechtlichen Einzelfallprüfung und ggf. richterlichen Entscheidung - nicht hinreichend zu bestimmen.