27.09.2022 - 12 Grundsatzbeschluss zur Teileinziehung der Gemei...

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Wortprotokoll

Herr Wartmann erkundigt sich nach dem Nutzen für die Gemeinde Stepenitztal bei Beschlussfassung. Außerdem ist der Ansicht, dass es eine Aussage gibt, dass entweder die Brücke an der Radegast oder Volkenshagen Bestand haben wird. Vom Erhalt beider Brücken war bisher keine Rede.

Der Bürgermeister macht deutlich, dass dies der Vorbereitung für den Radweg und dem Brückenausbau an der Radegast dient, daher ist die Teileinziehung notwendig.

Herr Staben ist dennoch der Ansicht, dass für die Schaffung einer Geh- und Radwegebrücke diese Beschlussfassung nicht notwendig ist.

Herr Koth spricht hierzu die Brücke in Nesow an, die zurückgebaut wurde. Dadurch ist die Möglichkeit zum Bau einer Fuß- und Radwegebrücke an der Radegast entstanden. Diese Absprachen entstanden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises, mit der Auflage, dass eine Teilwegeeinziehung für die Radwegebrücke erfolgt.

Herr Blomberg bittet darum, nicht nur die Brücke allein, sondern die gesamte Wegeverbindung zu betrachten. Der Weg an sich könnte komplett aufgegeben werden, wenn die Brücke keinen Bestand hat. Bei einer Teileinziehung wird die Brücke erhalten und der Weg nur noch in einer geringeren Breite als Fuß- und Radwegebrücke unterhalten.

Den Landwirten kann die Befahrung zugesichert werden, es muss aber mit Einschränkungen in der Breite gerechnet werden.

Die Gemeinde kann eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen für diesen Weg. In Verbindung mit der StVO kann die Gemeinde ein Verkehrszeichen zeitlich begrenzt aufstellen, maximale Dauer 6 Monate, um Straßenschäden zu beseitigen oder weitere zu vermeiden. Die derzeit vorhandene Beschilderung ist nicht rechtsgültig.

 

Herr Staben weist darauf hin, dass es bisher von keiner Behörde eine Beanstandung zur Brücke gegeben hat, obwohl es bisher noch keine Festlegungen gibt, die Brücke zu sanieren. Warum soll jetzt eine Entwidmung der Brücke erfolgen?

Herr Blomberg betont, dass es jetzt nur darum geht eine Festlegung zu treffen, was mit dem Weg geschieht. Wird er komplett eingezogen und zukünftig anders verwertet oder erfolgt eine teilweise Einziehung mit dem Ziel, einen Rad- und Fußweg entstehen zu lassen.
Frau Prien findet es irritierend, dass das ganze Problem nicht bereits vor 6 Jahren auf der Tagesordnung stand.

Frau Kock erklärt nochmals, dass es hier um die Teileinziehung der Gemeindestraße geht, damit sie nicht mehr mit Fahrzeugen befahren werden darf.

 

Über dieses Problem wird heftig diskutiert, wobei die Gemeindevertreter ihre unterschiedlichen Standpunkte darlegen. Eine Einigkeit konnte nicht erzielt werden.

 

Herr Blomberg betont abschließend, dass es hierbei einzig und allein um das Wegegrundstück geht und die Gemeindevertretung entscheiden muss, ob es als solches erhalten werden soll oder nicht.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Spenitztal beschließt die Teileinziehung (Variante 2) für die Wegeverbindung von Börzow nach Börzow Ausbau entsprechend dem beiliegenden Kartenauszug beim Landkreis Nordwestmecklenburg zu beantragen. Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Antrag für die Gemeinde zu erstellen.

 

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Abstimmungsergebnis der namentlichen Abstimmung:

Name

Ja-Stimme

Nein-Stimme

Stimmenthaltung

Peter Koth

x

 

 

Frank Brauer

x

 

 

Sören Knoll

X

 

 

Bärbel Kock

X

 

 

Jörg Milbrecht

X

 

 

Annette Prien

X

 

 

Yvonne Schönfeld-Prautsch

x

 

 

Thorsten Staben

 

x

 

Ulf Stegmann

x

 

 

Peter Wartmann

 

X

 

Mirko Zemke

x

 

 

 

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

  • davon anwesend:

11

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Die Brücke über die Radegast zwischen Börzow und Börzow Ausbau ist seit langem in einem schlechten Zustand (s.a. Anlage 2 - Prüfbericht nach DIN 1076). Der Zustand des Brückenbelages aus Holzbohlen, das Stahltragwerk und die Brückengeländer (Absturzsicherungen) haben sich derart verschlechtert, dass die Brücke als nicht mehr verkehrssicher einzuschätzen ist. Zur Gefahrenabwehr musste im Juli die Brücke für jegliche Nutzung gesperrt werden. Die Sperrung der Brücke stellt kurzfristig die einzige Möglichkeit da, um die Gemeinde vor möglichen Schadensersatzansprüchen nach BGB § 823 (Bürgerliches Gesetzbuch) entstehend aus Unfällen bei der Brückenquerung zu schützen.

Die Gemeinde ist gem. StrWG - MV § 41 (Straßen- und Wegegesetz des Landes MV) zuständig für die Unterhaltung dieser Brücke. Die Straßenbaulast für den die Brücke erschließenden Weg liegt gem.  StrWG - MV § 16  bei der Gemeinde Stepenitztal. 

Der Weg zur bzw. von der Brücke ist ein ungebundener, ländlicher Weg, welcher die Gemeindestraße nach Bonnhagen mit der Kreisstraße nach Teschow verbindet und zur Erschließung der seitlich vom Weg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden kann. Da die Brücke nachweislich seit mehreren Jahren für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, kommt dieser Wegeverbindung keine verkehrliche Bedeutung mehr zu. Gleichzeitig befindet sich dieser Weg im Naturschutzgebiet Radegasttal.

Eine Instandsetzung der Brücke über die Radegast auch für den motorisierten Verkehr entspräche einem Neubau der Brücke und würde die verkehrliche Bedeutung nicht widerspiegeln.

Entsprechend StrWG - MV § 9 kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast (Gemeinde Stepenitztal) durch die Straßenaufsichtsbehörde eine öffentliche Straße eingezogen bzw. teileingezogen (Beschränkung der Benutzungsarten oder Benutzerkreise) werden.

Somit bestehen grundsätzlich zwei mögliche Varianten:

Variante 1: - Einziehung des Weges und damit Aufgabe dieser Wegeverbindung für alle Nutzergruppen

 

Variante 2: - Teileinziehung des Weges und Beschränkung auf die Nutzergruppen Fußgänger und Radfahrer bei gleichzeitiger Freigabe des Weges für den landwirtschaftlichen Verkehr bis zur Brücke (Sperrung der Brücke für sämtlichen motorisierten Verkehr)

- grundhafte Instandsetzung der Brücke als Fuß und Radfahrerbrücke mit einer Breite kleiner als 3 Meter

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag auf Teil- bzw. Einziehung des Weges (s. Anlage 1) beim Landkreis Nordwestmecklenburg für die Gemeinde Stepenitztal zu stellen.

 

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Anlagen zur Vorlage