Vorlage öffentlich - VO/10GV/2022-0549

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.            Die Gemeinde Upahl stellt das am 29.07.2021 mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete zweistufige Regelverfahren auf ein Planverfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB um. Hierauf ist bei der ortsüblichen Bekannmachung hinzuweisen.

 

2.            Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Upahl für das Gebiet „Am Hofteich“ in Sievershangen bestehend aus der Planzeichnung-Teil A und dem Text-Teil B, begrenzt: 

-              im Norden:         durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,                        

-              im Osten:            durch die seitliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. 2,

-              im Westen:         durch die seitliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Schmiedeweg 1,

-              im Süden:            durch den Schmiedeweg. 

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. 

 

3.            Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauBG für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auzulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen. 

 

4.            Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

5.            Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

6.            In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Upahl deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist und dass von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

Übersichtsplan

 

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl hat in ihrer Sitzung am 29.07.2021 den Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Upahl für das Gebiet „Am Hofteich“ in Sievershagen gefasst.

 

Der Plangeltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird wie folgt begrenzt:

-              im Norden:         durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,                        

-              im Osten:            durch die seitliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. 2,

-              im Westen:         durch die seitliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Schmiedeweg 1,

-              im Süden:            durch den Schmiedeweg. 

 

Der Plangeltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

 

Das Planungsziel besteht in der Ausweisung von Wohngrundstücken zur Deckung des benötigten Wohnbedarfs in der Gemeinde. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes ist vorgesehen.

 

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses war beabsichtigt, das zweistufige Regelverfahren anzuwenden. Unter Berücksichtigung des Aufstellungsverfahrens wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 09. September 2021 bis einschließlich 11. Oktober 2021 durch Offenlage und die Möglichkeit einer Terminabstimmung durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.09.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist durch Anschreiben vom 21.09.2021 gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgt.

 

Die Novelle des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ermöglicht die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB. Dafür ist das Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einzuleiten. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen. Dies ermächtigt die Gemeinde Upahl, das Verfahren von einem zweistufigen Regelverfahren auf ein Verfahren nach § 13b BauGB umzustellen. 

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB sind erfüllt. Innerhalb des Plangebietes ist eine Grundfläche von weniger als 10 000 m² berücksichtigt. Mit dem Planvorhaben wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen vorbereitet. Im Zusammenhang mit der Planaufstellung werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die Flächen schließen sich an die im Zusammenhang bebaute Ortslage an. Die vom Bebauungsplan berührten Flächen können über die vorhandene Erschließungsstraße erreicht werden.

 

Durch diese Beschlussfassung wird die Einleitung bis zum 31.12.2022 abgesichert. Der Satzungsbeschluss ist vor dem 31.12.2024 vorgesehen. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Rechtslage des BauGB zu fassen.

 

Die Gemeinde Upahl hat das frühzeitige Beteiligungsverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 durchgeführt. Im Ergebnis des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens haben sich Anregungen und Stellungnahmen ergeben, die durch die Gemeinde Upahl bewertet werden. Bei der Erstellung des Entwurfs werden die Belange entsprechend beachtet. Siehe hierzu die Kurzzusammenstellung der Bewertung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen, die Anlage des Beschlusses ist. Die Kurzauswertung der Stellungnahmen ist gesondert beigefügt. Auf der Grundlage der Abstimmungen mit den Behörden und insbesondere mit der Raumordnung kann das Planverfahren fortgeführt werden. Die Bebauung ist nur innerhalb der durch Baugrenzen umgrenzten überbaubaren Fläche zulässig. Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind nicht bebaubar, sondern sind als Grundstücksfreiflächen zu nutzen.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

o d e r:

... haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

 

 

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