Vorlage öffentlich - VO/13GV/2022-0747

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt:

 

1)     die Aufhebung Beschlusses 13GV/2019-471 über die Straßenumbenennung eines Teilstückes der L012 in Gägelow, OT Gressow

 

2)     die Straßenumbenennung:

 

      Die Straße (s. Karte) im Ortsteil Gressow

 

Gemarkung:   Gressow

Flur:                2

Flurstück:       145/7 (bis Gemarkungsgrenze Gemeinde Bobitz)

 

     erhält den Straßennamen „Käselower Landstraße“.

 

     Sie ist als Landesstraße eingestuft.

 

         3)    Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

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Sachverhalt

 Sachverhalt:

 

Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.

 

Der im beigefügten Lageplan dargestellte Teil der Straße L 012 im Ortsteil Gressow rechts abbiegend von der Grevesmühlener Straße Richtung Tressow /MAG (Milch und Marktfrucht Gressow AG) soll einen geänderten Straßennamen erhalten. Aufgrund mehrerer Beschwerden und Fehllieferungen von Waren an die Adresse "Am Tressower See 1" in der Nachbargemeinde Bobitz, erscheint es notwendig einen anderen Straßennamen zu vergeben.

 

Die Straße soll nunmehr in "Käselower Landstraße" umbenannt werden. 

 

Die Hausnummernbescheide für die Adresse "Am Tressower See 1" wären entsprechend zu korrigieren.

  

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).  
 

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

 

 

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Anlagen

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