Vorlage öffentlich - VO/12SV/2021-1565

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Grevesmühlen für das Jahr 2021.    

 

Die Stadtvertretung beschließt eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 51 KV M-V für folgende Baumaßnahmen auf den Produktsachkonten: 

54101.096-171 Straßenerneuerung "Straße des Friedens" (544.103,82 Euro einschließlich Übertragungen) und

54101.096-129 Straßenerneuerung Südstadt/Siebenmorgen (700.000 Euro) in 2022.

 

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Sachverhalt

 

Gemäß den Bestimmungen des § 48 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadt unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen sowie bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert.

 

Die Nachtragshaushaltssatzung enthält eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2022 auf den Landesdurchschnitt von 427 v.H.. 

 

Diese wird  wie folgt begründet. 

Die Stadt Grevesmühlen hat Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und gegen die Festlegungen des Artikel 4 des FAG 2020, worin die Gegenfinanzierung geregelt ist, beim Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Dabei wurde nicht die Abschaffung als solches beklagt, sondern, dass nach unserer Auffassung, die Mittel, die Land bereit stellt, nicht ausreichen, um zukünftig einen erhaltenden Straßenbau in Grevesmühlen umsetzen zu können. Anhand der konkreten Haushaltsansätze des Haushalte 2021/22 sowie anhand der Abschreibungswerte wurde nachgewiesen, dass der Finanzmittelbedarf bei ca. 1 Mio. € pro Jahr liegt. Die Mittel des Landes, die für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge an die Stadt Grevesmühlen jährlich gezahlt werden, betragen aber nur ca. 120 T€ und sind auch nur für 4 Jahre sicher. Letztlich hat das Gericht fest gestellt, dass nicht der zukünftige Bedarf maßgeblich sei, sondern es grundsätzlich ausreiche, vergangene Aufkommen von Straßenausbaubeiträgen auszugleichen, um verfassungskonform die sog. Konnexität zu berücksichtigen. Diese waren in Grevesmühlen deutlich geringer als 1 Mio. €, allein weil ja in den letzten Jahren vorrangig Hauptverkehrsstraßen oder ausschließlich Straßen saniert wurden, für die auch Fördermittel flossen, bzw. Straßen, die sich im Sanierungsgebiet "Altstadt befinden, für welche wiederum keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen.  Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Haushalt 2021/22 Einnahmen im mittleren 6-stelligen Bereich entfallen. Geplant waren damit Straßenbaumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 3,6 Mio Euro in 2021 und 2022, hinzu kommen weitere 850 T€ im Finanzplanjahr 2023. Auch langfristig, anhand von Abschreibungstabellen nachgewiesen, ist nicht mit einer Abnahme des Bedarfs an Investitionen und somit deren Finanzierung zu rechnen. In der langfristigen Betrachtung lässt sich folgendes feststellen: 1 Mio. € reichen aus, um – bei aktuellen Durchschnittswerten - ca. 1 km Gemeindestraße instand zu setzen. Die Stadt verfügt über Gemeindestraßen von einer Gesamtlänge von ca. 80 km. Das heißt also, dass bei einem jährlichen Investitionsprogramm von 1 Mio. € jede Straße nur alle 80 Jahre grundhaft saniert würde. Die Abschreibungsdauer einer Straße beträgt 40 Jahre. Das entspricht auch der Lebenswirklichkeit.

 Allein, um dieses Investitionsprogramm so aufrecht erhalten zu können, bedarf es also unweigerlich zusätzlicher Einnahmen aus kommunalen Steuern. Denn – grob abgeschätzt – ist davon auszugehen, dass ca. 50 % der anfallenden Kosten bisher aus Straßenausbaubeiträgen refinanziert worden wären. Die weiteren 500 T€ hätte die Stadt aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren müssen. Den Rest, also 500 T€, hätten nach vorheriger Rechtslage die betroffenen Grundstückseigentümer in Form von Straßenausbeiträgen zahlen müssen. Eine direkte Umlage der Kosten der Grundstückseigentümer auf etwaige Mieter oder Pächter wäre in diesem Falle nicht unmittelbar erfolgt. Nunmehr stellt sich die Situation so dar: Für das notwendige Investitionsprogramm vom 1 Mio. € stehen als Finanzierungsmittel nur noch die sog. Kompensationsmittel des Landes zur Verfügung, nach aktuellem Stand ca. 120 T€. Es verbleibt also ein Zuschussbedarf von 880 T€ jährlich, der aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist. Dies ist gegenüber der vorherigen Regelung ein zusätzlicher eigener Mittelaufwand i.H.v. 380 T€ pro Jahr. Dieser zusätzliche Mittelbedarf soll – nach Vorschlag der Verwaltung - aus erhöhten Grundsteuereinnahmen, die dem kommunalen Haushalt zufließen, bis zu einer Höhe von 300 T€ pro Jahr ausgeglichen werden.

Dies ist insofern gerechtfertigt, da nachweislich der Bedarf an instandhaltendem Straßenbau besteht und letztlich die Grundstückseigentümer von dem Straßenbau durch verbesserte infrastrukturelle Ausstattung ihrer Grundstücke und letztlich auch Wertsteigerungen ihrer Grundstücke profitieren. Es ist aber ungerechter als die abgeschaffte Beitragserhebung, da nicht mehr unterschieden werden kann, wer bereits Straßenausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge bezahlt hat, oder ob ein Grundstück an einer Hauptverkehrsstraße oder an einer Anrainerstraße liegt. Auch muss wohl berücksichtigt werden, dass Grundsteuern Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sind und demnach vielfach auf Mieter vollumfänglich umgelegt werden.

 

Finanz- und Hauptausschuss haben in ihren Beratungen jeweils eine moderate Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf den Landesdurchschnitt von derzeit 427 v.H. empfohlen. Dies sei auch insofern gerechtfertigt, dass die verfassungsgerichtlich festgestellte Ungerechtigkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Gebäuden nach aktuellem Recht nicht durch eine starke Anhebung des Hebesatzes verstärkt werden soll. Die Anhebung auf den Landesdurchschnitt soll auch umgesetzt werden, damit eine Benachteiligung der Stadt Grevesmühlen über den kommunalen Finanzausgleich (höhere Kreisumalge und niedrigere Schlüsselzuweisungen) vermieden wird. 

Aus dieser Erhöhung ergeben sich Mehrerträge aus Grundsteuern von 61.200 Euro, hinzu kommen aus der Erhöhung auf den Landesdurchschnitt resultierende Haushaltsverbesserungen aus dem Finanzausgleich (Kreisumlage und Schlüsselzuweisungen) in Höhe von 46.800 Euro. Zusammen mit den Landeszuweisungen für den Wegfall der Straßenbaubeiträge von 120.000 Euro ergibt sich bei einer zusätzlichen 50% Gegenfinanzierung aus der Gesamtdeckung des Haushaltes ein umsetzbares Investitionsvolumen für Straßenbaumaßnahmen von 456.000 Euro jährlich.

 

Die Erhöhung der Grundsteuern sollte mit der Zusicherung einhergehen, dass mit den Mehreinnahmen ein Investitionsvolumen von durchschnittlich 456 Tsd. € pro Jahr für Straßensanierung umgesetzt wird. Hierüber soll laufend Bericht erstattet werden und spätestens nach 5 Jahren eine  Überprüfung der Effekte erfolgen.

 

Da mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht das komplette Investitionsvolumen umgesetzt werden kann, ist eine haushaltswirtschaftliche Sperre auf die bereits veranschlagten Straßenbaumaßnahmen „Siebenmorgen“ (Gesamtvolumen 700.000 Euro) und „Straße des Friedens“ (544.100 Euro einschließlich vorgetragener Reste) zu erlassen.

 

Die Alternative zur Erhöhung der Grundsteuern wäre der Verzicht auf die Instandsetzung der Gemeindestraßen oder der Verzicht auf anderweitige Investitionen im Bereich Schulen oder Kitas. Denn nur in diesen Bereichen stehen in absehbarer Zukunft nennenswerte Investitionen an, die zum Ersatz herangezogen werden könnten.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

im Vorbericht erläutert      

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Anlagen

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