Vorlage öffentlich - VO/11GV/2011-007

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1. Straßenbenennung:

 

Die Planstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Warnow für das Gebiet "Am Meierberg" erhält den Straßennamen

 

..................................................................................... .

 

 

2. Straßenwidmung:

 

Die Straße ................................................................... wird gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - WM) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG - MV als Ortsstraße eingestuft.

 

Widmungsbeschränkung: verkehrsberuhigter Bereich

 

 

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Benennung und Widmung öffentlich bekannt zu machen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 28.10.2010 (GVOBl. S. 615, 616), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen grenzenden Grundstücke Hausnummern.

 

Die im beigefügten Lageplan dargestellte Planstraße soll einen Straßennamen erhalten.  Folgende Varianten zu stehen Verfügung:

 

Variante 1:              "Am Meierberg"

 

Variante 2:              "Am Meiersteig".

 

Die Gemeindestraße wird gemäß § 7 StrWG - MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, insbesondere die Straßenbaulast, die verkehrliche Zuständigkeit und die Straßenreinigungspflicht geregelt.

 

Die Planstraße dient dem Verkehr innerhalb des ausgewiesenen Baugebietes "Am Meierberg" und wird gemäß § 3 Nr. 3 a StrWG - MV erstmalig als Gemeindestraße - Ortsstraße mit folgender Widmungsbeschränkung eingestuft: verkehrsberuhigter Bereich.

 

Die erstmalige Einstufung in einer Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 StrWG - MV in der Widmungsverfügung festzulegen.

 

Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gemäß § 7 Abs. 2 StrWG - MV öffentlich bekannt zu machen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...