Vorlage öffentlich - VO/13GV/2010-040
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag des Finanzausschusses: Klage gegen das Finanzausgleichsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Finanzausschuss
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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05.10.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Finanzausschuss hat am 14.09.2010 getagt und den Nachtragshaushalt 2010 sowie das dringend erforderliche Haushaltssicherungskonzept beraten.
Der Haushalt der Gemeinde Gägelow gerät zunehmend in eine finanzielle Schieflage. Ursache sind die stark reduzierten Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, die rückläufigen Realsteuereinnahmen sowie die allgemeinen Erhöhungen in den Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten für Gebäude und Einrichtungen.
Diese Situation wird durch die seit 2010 zu zahlende Stadt-Umland-Umlage weiter verstärkt. Grundlage hierfür ist das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606).
§ 24 (Umlage von kreisangehörigen Gemeinden im Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt) legt hierzu fest:
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, die nach dem Landesraumentwicklungsprogramm dem Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt entweder als direkte Nachbargemeinde oder als sonstige benachbarte Gemeinde, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 ein Bevölkerungswachstum von mehr als 30 Prozent hatte und am 30. Juni 2000 einen Anteil an Auspendlern von mehr als 40 Prozent in die jeweilige kreisfreie Stadt aufwies, zugeordnet werden, wird eine Umlage in Höhe von 5 Prozent der Umlagegrundlagen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 abzüglich der Finanzausgleichsumlage des laufenden Jahres nach § 8 erhoben (Umlandumlage). Die Umlage fließt der jeweiligen kreisfreien Stadt zu. Satz 1 findet auf Rechtsnachfolger von nach Satz 1 umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden nur Anwendung, wenn die umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindefusion über mehr als 50 Prozent der Einwohner des Rechtsnachfolgers verfügen.
(2) Die Umlage ist zum 5. Dezember eines Jahres fällig und soll mit den Finanzausgleichsleistungen des Monats Dezember verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung nicht oder nicht vollständig möglich ist, hat die Gemeinde die Umlage an das Land zu zahlen. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Die Umlage wird den kreisfreien Städten mit den Finanzausgleichsleistungen des Monats Dezember ausgezahlt.
Der Finanzausschuss zweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung, insbesondere hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen, an. Daher soll nach Abstimmung mit weiteren betroffenen Umlandgemeinden eine entsprechende Klage vorbereitet werden. Die genaue Beschlussbegründung ist über einen Fachanwalt zu erstellen.
