Vorlage öffentlich - VO/09GV/2008-007
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Testorf-Steinfort über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wüstenmark gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3
hier: Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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03.04.2008
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Beschlussvorschlag
1.
Die
Gemeinde Testorf-Steinfort fasst den Satzungsbeschluss zur Satzung über die
Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wüstenmark.
2.
Die
Begründung wird gebilligt.
3.
Die
Satzung kann nach Satzungsbeschluss ohne eine Rechtskontrolle durch
Genehmigungs- oder Anzeigebehörde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht werden. Grundlage für den Satzungsbeschluss ist das BauGB in seiner
letzten Fassung. Die ortsübliche Bekanntmachung sowie Ort und Zeit zur
Einsichtnahme der Satzung richten sich hinsichtlich der Art und Form nach der
auf Grund der Kommunalverfassung erlassenen Hauptsatzung der Gemeinde
Testorf-Steinfort. Nach Abschluss des Satzungsverfahrens werden dem Landkreis Nordwestmecklenburg
die ausgefertigte Satzung und der Bekanntmachungsnachweis als Arbeitsgrundlage
überreicht. Des Weiteren werden dem Landkreis Nordwestmecklenburg diese
Unterlagen zur Weiterleitung an das Ministerium für Verkehr, Bau und
Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern hergereicht.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf der
Grundlage des Abwägungsbeschlusses kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Der Satzungsbeschluss kann aufgrund der überarbeiteten Planzeichnung und
Begründung durch Berücksichtigung der Ziele und Ergebnisse des
Abwägungsbeschlusses gefasst werden.
Die
Gemeinde wird keine Aufwendungen für die Herstellung von Ver- und
Entsorgungsanlagen bzw. für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit
der Aufstellung der Satzung übernehmen. Dies ist gegenüber den Antragstellern
für den nordwestlich einbezogenen Bereich der Grundstücke nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen und diesen gegenüber zu sichern.
