Vorlage öffentlich - VO/09GV/2008-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 10.12.2007 auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 KV M-V zur Übertragung von Aufgaben auf das Amt gemäß § 15. Abs. 1 KWG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Pahlke
- Verfasser:
- Böhringer, Reno
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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03.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Gemeindevertretung Testorf-Steinfort genehmigt die am 10.12.2007 auf der
Grundlage des § 39 Abs. 3 KV M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des
Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt
auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenen Wahlausschuss für
die Wahlen am 13.04.2008 und künftigen Wahlen bis auf Widerruf gemäß § 15 Abs.
1 KWG M-V.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß §
11 KWG M-V ist (neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der
Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.
Der
Gemeindewahlleiter wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die Gemeindevertretung
gewählt. Unter dem Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 5 Abs. 2 KWG M-V aus
wahlberechtigten Bürgern insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und
Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse
ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Gemäß §
15 Abs. 1 KWG M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des
Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben
des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu
berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall
Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der
Gemeindevertretung. Die Übertragung hat sich bei den letzten Wahlen als
zweckmäßig erwiesen und sollte auch für die bevorstehenden und künftigen Wahlen
vorgenommen werden.
Da eine
Beschlussfassung der Gemeindevertretung bis zum 15.12.2007 nicht mehr möglich
war, hat der Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V wegen der äußersten
Dringlichkeit die Entscheidung bereits am 10.12.2007getroffen. Diese
Entscheidung bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung.
