Vorlage öffentlich - VO/12SV/2010-008
Grunddaten
- Betreff:
-
Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff Baugesetzbuch im Bereich Große Seestraße, Kleine Seestraße, Kleine Voßstraße, Behrensgang
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Cornelia Werner
- Verfasser:
- Herpich, Cornelia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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25.02.2010
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Erledigt
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Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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08.03.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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09.03.2010
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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22.03.2010
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Beschlussvorschlag
Für die Realisierung des
Bauquartiers „Große Seestraße, Kleine Seestraße, Kleine Voßstraße,
Behrensgang“ werden folgende Beschlüsse gefasst:
1.
„Für
den Bereich des Bebauungsplangebietes „ Große Seestraße, Kleine
Seestraße, Kleine Voßstraße, Behrensgang “ wird hiermit die Umlegung
U2 „Altstadt“ gemäß § 46 (1) BauGB
angeordnet.“
2.
Die
Aufgaben der Umlegungsstelle gemäß § 46 (1) BauGB in Verbindung mit §1
Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) werden dem Umlegungsausschuss
übertragen.
3.
Die
Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
U 2 „Große Seestraße, Kleine Seestraße, Kleine Voßstraße, Behrensgang“
zu treffenden Entscheidungen werden gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 und 2 UmlALVO M-V dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
Lothar Bauer, (Anschrift: Vermessungsbüro
Sachverhalt
Sachverhalt:
In dem
Umlegungsbereich hat die Stadt Grevesmühlen bisher nur wenige Grundstücke
erwerben können. Mehrere Grundstücke in diesem Bereich sind vollständig
überbaut, diverse strittige Grundstücksgrenzen sind vorhanden. Aufgrund der
bestehenden schwierigen Eigentumsverhältnisse ist nicht zu erwarten, dass es
der Stadt zeitnah gelingen wird, alle notwendigen Erschließungs- und
Bauflächen in eine Hand zu bekommen. Da somit eine vollständige privatrechtliche
Einigung über alle für die Entwicklung des Bereiches notwendigen Regelungen
kurzfristig nicht zu erwarten ist, aber an der zügigen Realisierung ein
öffentliches Interesse besteht, ist zur Verwirklichung des Bebauungsplanes die
Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB unerlässlich.
Die Umlegung
wird entsprechend § 45 (2) BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 BauGB) durchgeführt. Das Verfahren bezieht sich auf einen Blockbereich
im Sanierungsgebiet. Durch die Umlegung werden die Voraussetzungen für die
Erreichung der für diesen Bereich festgelegten Sanierungsziele geschaffen,
insbesondere die Herstellung dringend benötigter öffentlicher und privater
Stellplätze, die Schaffung rückwärtiger Flächen und Erschließung sowie die Anpassung
der Eigentums - an die Nutzungsverhältnisse. Das Umlegungsverfahren gemäß §§
45-79 BauGB gibt die Gewähr, dass die durch die geplanten Entwicklungsschritte
entstehenden Vor- und Nachteile auf alle beteiligten Grundstückseigentümer
gerecht verteilt werden.
Das
Umlegungsgebiet umfasst alle Grundstücke im Quartier Behrensgang, Kleine und
Große Seestraße, Kleine Voßstraße (Anlage 1)
Ziel des
Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass die
neuen Grundstücke gemäß dem noch fortzuschreibenden Entwicklungskonzept entwickelt
werden können, wobei möglichst im
Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern eine umfassende und endgültige
Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll.
Um das
Umlegungsverfahren einleiten zu können, ist die Anordnung nach § 46 Abs. 1
BauGB durch die Stadt Grevesmühlen erforderlich.
Die
Durchführung der Umlegung wird einem noch zu bildenden Umlegungsausschuss zur
selbstständigen Durchführung übertragen. Die Umlegung wird dann nach einer noch
zu erfolgenden vorherigen Anhörung der betroffenen Eigentümer durch einen
Beschluss des Umlegungsausschusses nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB förmlich
eingeleitet.
Gemäß §46
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §6 der Umlegungsausschusslandesverordnung
(UmlALVO M-V) können die vom Umlegungsausschuss (Umlegungsstelle) im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen von einer Geschäftsstelle
vorbereitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
sollen gemäß § 46 Abs. 4 BauGB in Verb. mit §6 Abs. 2 UmlALVO M-V dem
öffentlich- bestellten Vermessungsingenieur
