Vorlage öffentlich - VO/12SV/2021-422

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die ausgereichte „Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Grevesmühlen“.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Laut § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern entscheidet die Stadtvertretung über die Höhe der Parkgebühren. Dies erfolgte bereits mit Beschluss über die „Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Grevesmühlen (Parkgebührenverordnung)“ vom 07.09.2020.

 

Die daraufhin am 10.09.2020 nach Veröffentlichung in Kraft getretene Parkgebührenverordnung wurde noch im Jahr 2020 einer Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis Nordwestmecklenburg (URAB) unterzogen. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Bürgermeister mit dem Erlass der Verordnung das Ermessen, ob ein Verwarn- bzw. Bußgeld erhoben werde, für den abgegrenzten Bereich der bewirtschafteten Parkflächen in der Stadt Grevesmühlen vorwegnehmen könne, wurde die Stadtverwaltung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Diese wurde durch die URAB an das Ministerium für Inneres und Europa zur rechtlichen Begutachtung weitergeleitet. Die dort zuständige Bearbeiterin leitete ihrerseits die Stellungnahme der Stadtverwaltung an das für Straßenverkehrsrecht zuständige Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung sowie das zuständige Justizministerium weiter. Im Januar 2021 wurde der Stadtverwaltung über die URAB sodann eine zusammenfassende Bewertung des Ministeriums für Inneres und Europa zugeleitet. Im Ergebnis wurde Folgendes festgestellt:

 

  1. Die in § 7 Absatz 2 der Verordnung gewählte Formulierung „wird …geahndet“ bringt nicht nur die beabsichtigte Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck, sondern lässt auch in begründeten Ausnahmesituationen kein Abweichen von der Regel zu. Damit verstößt das in § 7 Absatz 2 der abstrakt-generellen Verordnung vorweggenommene Ermessen durch die Verletzung des Opportunitätsprinzips gegen höherrangiges Recht.
  2. Die Stadtvertretung ist nicht ermächtigt über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu entscheiden.

 

Infolgedessen wurde telefonisch mit der URAB abgestimmt, den § 7 aus der Parkgebührenverordnung zu streichen.

 

Außerdem wurden im Januar die neuen Parkscheinautomaten inklusive neuer Bezahlmöglichkeiten in Betrieb genommen. Daraus resultiert, dass die Parkgebührenverordnung auch in den §§ 2 und 5 geringfügig anzupassen ist.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

KEINE

 

 

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Anlagen

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