Vorlage öffentlich - VO/09GV/2021-339
Grunddaten
- Betreff:
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Widmung des Wegeflurstückes 355, Flur 1, Gem. Wüstenmark
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Verfasser:
- Rath, Ivon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Information
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21.01.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1) Die in der beigefügten Karte dargestellte Wegefläche
Gemarkung: Wüstenmark
Flur: 1
Flurstücke: 355
wird gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) dem öffentlichen Verkehr (nur Rad- und Gehweg) gewidmet und gemäß § 3 Nr. 4 StrWG – MV als sonstige öffentliche Straße (Weg) eingestuft.
Die Zufahrt zum Grundstück für die Eigentümer von Flst. 360, Flur 1, Gem. Wüstenmark bleibt erhalten.
2) Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verfügung über die Widmung öffentlich bekanntzumachen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 StrWG M-V sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Wege sind gem. § 3 Abs. 4 StrWG M-V sonstige öffentliche Straßen, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (hier Aufnahme Fußgänger und Radfahrer in Bezug zur „Landstraße“ und zum „Kirchsteig“.)
Wege sind daher wie eine Straße gem. § 7 StrWG M-V durch den Straßenbaulastträger zu widmen. Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen ist gem. § 14 StrWG M-V die Gemeinde, hier somit die Gemeinde Testorf-Steinfort.
Die dauerhafte Sicherung als öffentliche Verkehrsfläche ist durch Widmung zu gewährleisten.
Die im Luftbild dargestellte und im Eigentum der Gemeinde Testorf- Upahl befindliche sonstige Verkehrsfläche (Weg) wird gemäß § 7 StrWG M-V dem öffentlichen Verkehr, nur Rad- und Gehweg, gewidmet und gemäß § 3 Nr. 4 StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße (Weg) eingestuft.
Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gem. § 7 Absatz 2 StrWG M-V öffentlich bekanntzumachen.
Eine Benennung des Weges findet nicht statt.
Die bereits erteilte Sondergenehmigung für die Eigentümer des Flurstückes 360, Flur 1, Gem. Wüstenmark (Für Anwohner frei) bleibt bestehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,3 MB
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