Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-038
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Mallentin für den Bereich Ortsmitte Schmachthagen
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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09.11.2009
|
Beschlussvorschlag
1.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Mallentin setzt sich mit den Stellungnahmen,
die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit eingegangen sind, auseinander. Es
ergeben sich:
-
zu berücksichtigende
Stellungnahmen,
-
teilweise zu
berücksichtigende Stellungnahmen,
-
nicht zu
berücksichtigende Stellungnahmen.
Die Behandlung
der Stellungnahmen wird bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt.
2.
Die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde
Mallentin für den Bereich Ortsmitte Schmachthagen werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.
3.
Die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde
Mallentin sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Unterlagen mit dem Umweltbericht
und den wesentlichen naturschutzfachlichen Stellungnahmen öffentlich zur
Einsichtnahme ausgelegt werden.
4.
Die Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB am
Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
5.
In der
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf einzugehen, dass nicht
innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt
bleiben können, wenn die Gemeinde Mallentin deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes
nicht von Bedeutung ist.
6.
In der
Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei
Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde
Mallentin hat das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 4 begonnen.
Nach dem Aufstellungsbeschluss wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit frühzeitig am Aufstellungsverfahren
beteiligt. Das Ergebnis eingegangener Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange sowie Anregungen der Öffentlichkeit werden
behandelt und bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt.
Maßgeblich ist die
Klärung der Zielsetzungen für die Ver- und Entsorgung und für die
Löschwasserbereitstellung sowie die Müllentsorgung. Auf die Abstimmung mit den
Privatbetroffenen ist bei den Festsetzungen einzugehen.
