Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.       Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mallentin setzt sich mit den Stellungnahmen, die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit eingegangen sind, auseinander. Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Stellungnahmen,

-          teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Die Behandlung der Stellungnahmen wird bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt.

2.       Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Mallentin für den Bereich Ortsmitte Schmachthagen werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

3.       Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Mallentin sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Unterlagen mit dem Umweltbericht und den wesentlichen naturschutzfachlichen Stellungnahmen öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt werden.

4.       Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.       In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf einzugehen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Mallentin deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.      In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Mallentin hat das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 4 begonnen. Nach dem Aufstellungsbeschluss wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit frühzeitig am Aufstellungsverfahren beteiligt. Das Ergebnis eingegangener Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Anregungen der Öffentlichkeit werden behandelt und bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt.

Maßgeblich ist die Klärung der Zielsetzungen für die Ver- und Entsorgung und für die Löschwasserbereitstellung sowie die Müllentsorgung. Auf die Abstimmung mit den Privatbetroffenen ist bei den Festsetzungen einzugehen.

 

 

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