Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-032
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Mallentin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Lenschow, Kristine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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09.11.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der 1993 zwischen der Gemeinde und
der E.ON edis (seinerzeit HEVAG) geschlossene Konzessionsvertrag über die Stromversorgung
läuft am 31.12.2012 aus.
Nach § 46 (3) des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen
Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das Vertragsende
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt machen. Spätester Termin wäre somit der 31.12.2010. Da alle Strom-Konzessionsverträge im Amtsbereich
regulär am 31.12.2012 auslaufen, wird empfohlen, bereits jetzt die
entsprechende Bekanntmachung zu veröffentlichen, um so den mit dem
Interessenbekundungsverfahren verbundenen Aufwand über einen längeren Zeitraum
zu strecken. Sofern
sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder
Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der
maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Ablaufplan:
- Bekanntmachung:
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- Interessenbekundungen: bis 3
Monate ab Tag der Veröffentlichung
- Festlegung der Vertragsinhalte
und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den
Gemeindevertretung (spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
- Vorbereitung eines
Vertragsentwurfes
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:
- Verfahrensbrief an Bewerber
einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
- Angebotsabgabefrist 6 Wochen
- Auswahl- und
Verhandlungsverfahren
Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als
auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:
- Beschluss Gemeindevertretung
- Abschluss Konzessionsvertrag
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:
- Veröffentlichung der
Entscheidung
Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen
Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die
Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen,
haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die
Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit,
Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
Für den Abschluss und die Verlängerung von
Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese
Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu
können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die
Auswahlkriterien festzulegen.
