Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden Kriterienkatalog für das Auswahlverfahren der Bewerber für den neu abzuschließenden Strom-Konzessionsvertrag.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der 1993 zwischen der Gemeinde und der E.ON edis (seinerzeit HEVAG) geschlossene Konzessionsvertrag über die Stromversorgung läuft am 31.12.2012 aus.

 

Nach § 46 (3) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Spätester Termin wäre somit der 31.12.2010. Da alle Strom-Konzessionsverträge im Amtsbereich regulär am 31.12.2012 auslaufen, wird empfohlen, bereits jetzt die entsprechende Bekanntmachung zu veröffentlichen, um so den mit dem Interessenbekundungsverfahren verbundenen Aufwand über einen längeren Zeitraum zu strecken. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.

Ablaufplan:

  1. Bekanntmachung: Veröffentlichung im Bundesanzeiger
  2. Interessenbekundungen: bis 3 Monate ab Tag der Veröffentlichung
  3. Festlegung der Vertragsinhalte und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung (spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
  4. Vorbereitung eines Vertragsentwurfes

Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:

  1. Verfahrensbrief an Bewerber einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
  2. Angebotsabgabefrist 6 Wochen
  3. Auswahl- und Verhandlungsverfahren

Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:

  1. Beschluss Gemeindevertretung
  2. Abschluss Konzessionsvertrag

Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:

  1. Veröffentlichung der Entscheidung

 

Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen, haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.

 

Für den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festzulegen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Reihenfolge der Kriterien bestimmt die wirtschaftlichen Ergebnisse des Vertragsabschlusses

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