Vorlage öffentlich - VO/09GV/2020-321
Grunddaten
- Betreff:
-
Benennung und Widmung der Straße im B-Plan Nr. 1 "Nördl. Teil der Ortslage Testorf- Steinfort Gebiet am Park"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Verfasser:
- Rath, Ivon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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24.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Testorf- Steinfort beschließt:
1. Straßenbenennung:
Die Planstraße A (s. Lageplan gekreuzt dargestellt) im Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Testorf- Steinfort „Nördlicher Teil der Ortslage Testorf- Steinfort Gebiet am Park“ erhält folgenden Straßennamen:
Planstraße A: „Schwalbenweg“
2. Straßenwidmung
Die Straße wird gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG – MV als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
3. Bekanntmachung
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Benennung und Widmung zu erlassen und öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 5. Juli 2018 (GVOBl. S. 221, 229), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.
Die im beigefügten Lageplan dargestellte Planstraße A (gekreuzt dargestellt) soll erstmals einen Straßennamen erhalten. Der Straßenname „Schwalbenweg“ wurde von Herrn Johann P. Messer vorgeschlagen. Es ist zudem die Errichtung eines Schwalbenturmes im Wendehammer der Planstraße A zugesichert worden (s. Schreiben anbei).
Die Planstraße A, Flst. 313/002, Flur 1, Gem. Rütinger Steinfort befindet sich derzeit noch im Eigentum von Herrn Johann P. Messer und soll nach Fertigstellung des B-Planes bzw. der Bebauung an die Gemeinde übertragen werden. Die Bekanntmachung der Widmung kann daher erst mit Übergabe der Straße stattfinden.
Die Gemeindestraßen werden gemäß § 7 StrWG – MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, insbesondere die Straßenbaulast, die verkehrsrechtliche Zuständigkeit und die Straßenreinigungspflicht geregelt.
Die Gemeindestraßen werden gemäß § 3 Nr. 3 a) StrWG M-V erstmalig als Ortsstraßen eingestuft, da die Straßen dem Verkehr innerhalb des ausgewiesenen B-Plan Gebietes „Nördlicher Teil der Ortslage Testorf- Steinfort Gebiet am Park“ dienen.
Die erstmalige Einstufung in einer Straßengruppe ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 StrWG – MV in der Widmungsverfügung festzulegen.
Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gemäß § 7 Absatz 2 StrWG – MV öffentlich bekanntzumachen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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326,9 kB
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