Vorlage öffentlich - VO/09GV/2009-028
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Testorf-Steinfort
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Margarete Steffen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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22.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die bisherige
Hauptsatzung der Gemeinde Testorf-Steinfort, einschließlich der 2 dazugehörigen
Änderungssatzungen hat sich in der Vergangenheit im Wesentlichen bewährt.
Dennoch ist es mit Beginn der Wahlperiode 2009/2014 angebracht, dass die neue
Gemeindevertretung über eine Hauptsatzung beschließt.
In die nun
vorgelegte Hauptsatzung sind folgende Änderungen/Ergänzungen gegenüber der derzeit
gültigen Hauptsatzung vom 07. Mai 2002 (einschl. der Änderungen vom 05.08.05
und 20.06.07) vorgenommen.
Diese sind
im Text rot dargestellt und werden wie folgt erläutert:
§ 2 Abs. 1 Die zwingende Vorschrift zur Durchführung einer
Einwohnerversammlung wurde in eine „Kann“-Bestimmung umgewandelt
und auf wichtige Vorhaben bezogen. Damit werden Einwohnerversammlungen nur der
Form halber ausgeschlossen.
§ 3 Abs. 4 Es erscheint realistischer, der Beantwortung von Anfragen
Zeit bis zur nächsten GV-Sitzung zu lassen.
§ 4 Abs. 5 Da nach der Kommunalverfassung M-V nur der Hauptausschuss ein
beschließender Ausschuss sein kann, sollte dieser hier auch direkt aufgeführt
werden.
§ 5 Abs. 2 Punkt 1: Hier
erfolgt eine redaktionelle Berichtigung i. V. m. der Kommunalverfassung (§ 35
Abs. 2, Satz 11 und 12 KV M-V)
§ 5 Abs. 2+3 Die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters
wurden der in den Gemeinden allgemein gängigen Praxis angepasst. Hierdurch wird
eine Verringerung der Notwendigkeit von Eilentscheidungen des Bürgermeisters
erreicht; in der Folge auch eine Verringerung der Bestätigungen dieser
Eilentscheidungen durch die Gemeindevertretung. Folgende konkrete Änderungen
der Wertgrenzen wurden vorgenommen:
HS alt Entwurf HS neu
§ 5 Abs. 2 Punkt 3 Belastung von
Grundstücken 600 1.000
Darlehen 11.000 10.000
Kreditaufnahme
52.000 50.000
§ 5 Abs. 3 Vergabe nach VOB
10.000 25.000
§ 5 Abs. 6 In der bisherigen HS fehlte eine Regelung zum Umgang mit dem
Vorkaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist an die strengen Maßstäbe des
Baugesetzbuches gebunden.
Da in der Praxis kaum Fälle zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorkommen, sollte
diese Ermächtigung dem Bürgermeister in der formulierten Form gegeben werden.
Sie entspricht im übrigen der gängigen Praxis in allen Gemeinden. Gleiches gilt
für das gemeindliche Einvernehmen.
§ 7 Abs. 1 Die Bezugsquelle der öffentlichen Bekanntmachungen wurde
angepasst.
§ 7 Abs. 3 Zusätzliche Aufnahme der nachrichtlichen
Internetbekanntmachung, jedoch ohne Rechtswirkung.
