Vorlage öffentlich - VO/09GV/2009-028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Testorf-Steinfort beschließt die vorgelegte neue Hauptsatzung.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Testorf-Steinfort, einschließlich der 2 dazugehörigen Änderungssatzungen hat sich in der Vergangenheit im Wesentlichen bewährt. Dennoch ist es mit Beginn der Wahlperiode 2009/2014 angebracht, dass die neue Gemeindevertretung über eine Hauptsatzung beschließt.

 

In die nun vorgelegte Hauptsatzung sind folgende Änderungen/Ergänzungen gegenüber der derzeit gültigen Hauptsatzung vom 07. Mai 2002 (einschl. der Änderungen vom 05.08.05 und 20.06.07) vorgenommen.

Diese sind im Text rot dargestellt und werden wie folgt erläutert:

 

§ 2 Abs. 1        Die zwingende Vorschrift zur Durchführung einer Einwohnerversammlung wurde in eine „Kann“-Bestimmung umgewandelt und auf wichtige Vorhaben bezogen. Damit werden Einwohnerversammlungen nur der Form halber ausgeschlossen.

 

§ 3 Abs. 4        Es erscheint realistischer, der Beantwortung von Anfragen Zeit bis zur nächsten GV-Sitzung zu lassen.

 

§ 4 Abs. 5        Da nach der Kommunalverfassung M-V nur der Hauptausschuss ein beschließender Ausschuss sein kann, sollte dieser hier auch direkt aufgeführt werden.

 

§ 5 Abs. 2        Punkt 1:           Hier erfolgt eine redaktionelle Berichtigung i. V. m. der Kommunalverfassung (§ 35 Abs. 2, Satz 11 und 12 KV M-V)

 

§ 5 Abs. 2+3    Die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters wurden der in den Gemeinden allgemein gängigen Praxis angepasst. Hierdurch wird eine Verringerung der Notwendigkeit von Eilentscheidungen des Bürgermeisters erreicht; in der Folge auch eine Verringerung der Bestätigungen dieser Eilentscheidungen durch die Gemeindevertretung. Folgende konkrete Änderungen der Wertgrenzen wurden vorgenommen:

HS  alt                         Entwurf HS neu

§ 5 Abs. 2 Punkt 3 Belastung von Grundstücken                   600                              1.000

                               Darlehen                                             11.000                            10.000

                               Kreditaufnahme                                  52.000                            50.000

 

§ 5 Abs. 3               Vergabe nach VOB                              10.000                           25.000

 

§ 5 Abs. 6        In der bisherigen HS fehlte eine Regelung zum Umgang mit dem Vorkaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist an die strengen Maßstäbe des Baugesetzbuches gebunden.
Da in der Praxis kaum Fälle zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorkommen, sollte diese Ermächtigung dem Bürgermeister in der formulierten Form gegeben werden. Sie entspricht im übrigen der gängigen Praxis in allen Gemeinden. Gleiches gilt für das gemeindliche Einvernehmen.

 

§ 7 Abs. 1        Die Bezugsquelle der öffentlichen Bekanntmachungen wurde angepasst.

 

§ 7 Abs. 3        Zusätzliche Aufnahme der nachrichtlichen Internetbekanntmachung, jedoch ohne Rechtswirkung.

 

 

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