Vorlage öffentlich - VO/13GV/2009-035

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt unter Beachtung der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg- Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung – SEPVO MV) vom 4. Oktober 2005

folgende Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung des Landkreises Nordwestmecklenburg für  den Planungszeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2011 bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg zu beantragen:

 

Die Antragstellung des Ausnahmetatbestandes für unzumutbare lange Schulwegzeiten für die Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 bei Aufhebung der Schule.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 16. Februar 2009 für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 13. Februar 2006 i.V.m. der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg- Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung – SEPVO MV) vom 4. Oktober 2005 sind nach § 45 i.V.m. § 143 Abs. 9 SchulG M-V neue Regelungen zur Bildung der Eingangsklassen festgelegt worden.

 

Auszug Schulgesetz § 45 Abs. 4:

„Für einen geordneten Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende Mindestzügigkeiten und Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:

 

3. für die Regionale Schule mindestens Zweizügigkeit bei mindestens 36 Schülern. Diese Schülermindestzahl und Mindestzügigkeit können auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden.  In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 22.

 

Durch das Ministerium, für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern wurden die Träger der Schulentwicklungsplanung aufgefordert ihre Schulentwicklungsplanung zu aktualisieren.

 

In Auswertung der entsprechenden Busfahrpläne für den Schuleinzugsbereich der Regionalen Schule mit Grundschule Proseken würden für eine Vielzahl von Schülern bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten bestehen.

 

Nach Rücksprache mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg, als Träger der Schulentwicklungsplanung und als Träger der Schülerbeförderung, sollte durch den Schulträger ein entsprechender Beschluss zur Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung gestellt werden.

 

 

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Anlagen

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