Vorlage öffentlich - VO/12SV/2019-184

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag: 

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt gemäß § 176 Kommunalverfassung M-V, keinen Gesamtabschluss gemäß § 61 Kommunalverfassung M-V aufzustellen. Stattdessen ist ein Beteiligungsbericht nach § 73 Absatz 3 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

Bis zur Einführung des doppischen Rechnungswesens (für die Stadt Grevesmühlen als Frühstarter im Jahr 2009) waren die Kommunen verpflichtet, zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann. Dieser Verpflichtung ist die Stadt bis einschließlich 2008 nachgekommen.

 

Mit der Änderung der Kommunalverfassung im Rahmen der Einführung des doppischen Rechnungswesens ist diese Verpflichtung entfallen, da die Stadt Grevesmühlen statt dessen einen Gesamtabschluss aufzustellen hatte, weil „…mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde…“ steht. Für den Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sondervermögen, Eigengesellschaften, Zweckverbände und sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträgern zusammenzufassen (Konsolidierung).

 

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 der § 176 (Übergangsvorschriften) nach jahrelangem Protest der Kommunen aufgrund des erheblichen Aufwandes einer Konsolidierung (hier sind unterschiedliche Rechnungswesen nach HGB und Doppik zusammenzuführen) und des dagegen  kaum spürbaren Informationsgewinns gegenüber einem Beteiligungsbericht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Stattdessen kann die Gemeinde wieder einen Beteiligungsbericht erstellen. Die Stadtvertretung Grevesmühlen muss sich laut Gesetz aber bis 31. Dezember 2019 verbindlich für (oder gegen) die Erstellung  eines Gesamtabschlusses entscheiden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

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