Vorlage öffentlich - VO/13GV/2019-516

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt, die in der konstituierenden Sitzung am 04.07.2019 als Mitglieder in den Bauausschuss Gewählten gemäß § 32 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) abzuberufen und den Bauausschuss neu zu besetzen.

 

  1. Es werden folgende 9 Mitglieder in den Bauausschuss gewählt:

 

 

1. ----------------------------------------------------------------------

 

2. ----------------------------------------------------------------------

 

3. ----------------------------------------------------------------------

 

4. ----------------------------------------------------------------------

 

5. ----------------------------------------------------------------------

 

6. ----------------------------------------------------------------------

 

7. ----------------------------------------------------------------------

 

8.  ---------------------------------------------------------------------

 

9. ----------------------------------------------------------------------

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt

Gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Gägelow wird ein Bauausschuss aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern gebildet. Von den zu berufenden neun Mitgliedern müssen nach § 36 Absatz 5 KV M-V die Gemeindevertreter die Mehrheit stellen.

 

In der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Gägelow am 04.07.2019 wurden die Mitglieder des Bauausschusses gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Bei der anschließenden Sitzverteilung, die nach § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Gäglelow nach dem modifizierten Höchstzahlverfahren vorgenommen wurde, ist jedoch übersehen worden, dass für den letzten Sitz zwei Wahlvorschläge mit derselben Höchstzahl vorlagen. Daher ist die erforderliche Losentscheidung unterblieben. Weil jedoch ein Nachholen des Losentscheids womöglich nicht geeignet ist, eine sachdienliche Entscheidung im Sinne einer Vollbesetzung des Bauausschusses herbeizuführen, ist der Bauausschuss neu zu besetzen. Die bereits gewählten Mitglieder sind vorher gemäß § 32 Absatz 3 KV M-V aus dem Ausschuss abzuberufen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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