Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt:

 

1)      Straßenumbenennung:

 

 Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow

 

Gemarkung: Degtow

Flur: 1

Flurstück: 172

 

wird in den Straßennamen „Zum Kalkflachmoor“ umbenannt.

 

 

2)       Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.

Der im beigefügten Lageplan dargestellte, bisherige Teil der „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow von der B105 rechts abbiegend, Richtung Süden bis Tierarzt Romeyke soll im Zuge der Bebauung (B-Pl. Nr. 41 Neu Degtow West) einen neuen Straßennamen erhalten.

 

Im Vorfeld wurden hierzu Vorschläge von Herrn Eckart Redersborg (Ortschronist) sowie von Herrn Alexander Rewaldt (Stadtarchivar) eingeholt. Des Weiteren gab es einen Vorschlag aus dem Umweltausschuss.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Zugleich ist im vorliegenden Fall eine Neusortierung der Hausnummern notwendig. Die Nummerierung der Häuser an der ehemaligen Dorfstraße sowie im neu entstehenden Wohngebiet erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge (links ungerade, rechts gerade).

 

Die Hausnummernzuteilung erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

  

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).  

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben für neue Straßenschilder

 

 

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Anlagen

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