Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-003

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag: 

Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH (AZ: StALU WM-53-4627-5712.0.1.6. 2V-74026), auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage Typ NORDEX N-133 auf dem Flurstück 64/2 der Flur 2, Gemarkung Questin unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage wird von der Stadtvertretung Grevesmühlen erteilt/ nicht erteilt.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH plant auf dem Flurstück 64/2 der Flur 2, Gemarkung Questin die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs NORDEX N-133 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 133,2 m, einer Gesamthöhe von somit 176,5 m und einer Nennleistung von 4,8 MW.

 

Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Stadt Grevesmühlen nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 14.08.2018 ersucht.

 

Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.

 

Die Windenergieanlage befindet sich auf einem 47.775m² großen Flurstück. Die Anlagenstandorte grenzen ca. 1,02 km südlich an den Ort Pieverstorf, ca. 1,56 km westlich an den Ort Bernstorf sowie in ca. 1,64 km an die Ortslage Questin.

 

Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 15.11.2016 (Az.: 3L 144/11) wurde das RREP WM 2011 hinsichtlich der Flächenausweisungen für Windenergie für „gesamtnichtig“ erklärt.

 

Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

 

Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 

 

Für die Stadt Grevesmühlen besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), der kein sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt.

 

Die Stadt geht bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens davon aus, dass bei der Prüfung alle Beeinträchtigungen für das  unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet sowie für das FFH Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ im Sinne einer FFH Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.

 

Diesbezüglich möchte die Stadt Grevesmühlen folgende Hinweise geben:

 

Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) ist als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und unterliegt daher einem besonderen Schutzbedürfnis.

U. a. gehen wir von einer signifikanten Population von schützenswerten Rotmilanen aus, die im direkten Umfeld der WEA leben. Des Weiteren wurde ein Horst des Seeadlers sowie Brutplätze von Kranichen in der näheren Umgebung gesichtet.

Zusätzlich liegt die zu errichtende WEA im Umfeld von bedeutenden Fledermausbeständen  (großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus). Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ wird zusätzlich als Überfluggebiet von Kranichen und Seeadlern genutzt.

 

Dieses Vorkommen von schützenswerter Avifauna ist nach Auffassung der Stadt Grevesmühlen nicht hinreichend gutachterlich erfasst und dokumentiert. Eine Aktualisierung erscheint notwendig.

 

In diesem Rahmen gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass der Mindestabstand zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) nicht eingehalten wird. Nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (sog. „Helgoländer Papier“) beträgt der empfohlene Abstand zwischen den WEA und Europ. Vogelschutzgebieten mit WEA- sensiblen Arten im Schutzzweck die zehnfache Anlagenhöhe.

 

 

 

Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

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Anlagen

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