Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-993

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen zum Entwurf des Lärmaktionsplanes hat die Stadt gemäß beiliegender Anlage 1 geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit lagen nicht vor.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben bzw. Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses den Lärmaktionsplan der Stadt Grevesmühlen gemäß Anlage 2.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Entsprechend den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurden zum 30.06.2012 für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern- und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen strategische Lärmkarten durch das LUNG M-V erstellt. Diese Lärmkarten werden alle 5 Jahre überprüft und aktualisiert.

Die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen wurden auch für weniger befahrene Bundes- und Landesstraßen sowie Kreis- und Gemeindestraßen ergänzt, die auch lärmrelevant sind, jedoch nicht den §§ 47a-f BImSchG unterliegen.

 

Die Kommunen sind in der Pflicht bei erheblichen Konflikten einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen bis zum 18.07.2018 aufzustellen. Um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden wird die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bei Betroffenheiten ab den Auslösewerten LDEN 65 dB(a) und LNight 55 dB(A) empfohlen. In der Stadt Grevesmühlen ist der Wohnbereich in der Straße „Badstüberbruch“ (B105) von Überschreitungen des Straßenverkehrslärms betroffen.

 

Wegen der bestehenden Defizite bei der Lärmaktionsplanung hatte die EU-Kommission mit Datum vom 30.09.2016 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Kommt Deutschland seinen EU-rechtlichen Pflichten nicht nach, droht in letzter Konsequenz die Verhängung hoher Zwangsgelder.

 

Die Stadt ist somit in der Pflicht einen Lärmaktionsplan aufzustellen und hat in der Stadtvertretersitzung am 23.04.2018 den Entwurf zum Lärmaktionsplan beschlossen.

Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gefasst. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in dem Zeitraum vom 24.05.2018 bis zum 26.06.2018 in Form einer öffentlichen Auslegung statt. Zusätzlich waren die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Grevesmühlen einsehbar.

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange haben 2 eine Stellungnahme abgegeben (s. Anlage 1).

Die Stellungnahmen wurden ausgewertet und der Lärmaktionsplan aktualisiert, so dass jetzt der abschließende Beschluss zum Lärmaktionsplan gefasst werden kann (s. Anlage 2).

Der beschlossene Lärmaktionsplan ist mit einem Meldebogen an das LUNG zu übersenden.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: - Gegenwärtig noch keine

 

 

 

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Anlagen

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