Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-962

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag: 

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mit dem in der Anlage 1 beigefügten Ergebnis geprüft, beraten und abgewogen. Die Stadtvertretung beschließt die Abwägung entsprechend des beigefügten Abwägungsvorschlages gemäß  Anlage 1.

 

2. Der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Klützer Straße" ist entsprechend des Abwägungsergebnisses aus 1. zu ergänzen. Die berücksichtigten Hinweise sind redaktioneller Art und betreffen nicht die Grundzüge der Planung. Der Tatbestand nach § 4a Abs. 3 BauGB, der eine erneute Auslegung des entsprechend 1. zu präzisierenden Entwurfs der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1   notwendig machen würde, ist nicht gegeben.

 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von diesem Abwägungsergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

I. Vorbemerkungen

Sämtliche Stellungnahmen aus den Beteiligungen werden im Originalwortlaut, mit entsprechenden Formatierungen und auch Schreibfehlern wiedergegeben. Gegebenenfalls beigefügte Pläne, Fotos, Presseartikel, etc. werden jedoch nicht abgebildet.

 

II. Öffentliche Auslegung

1. Durchführung

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung vom 11.12.2017 beschlossen, die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Klützer Straße“ mit der dazugehörenden Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung wurde durch Veröffentlichung in der Ostseezeitung, Lokalausgabe Grevesmühlen am 16.11.2017 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 16.01.2018 bis zum 16.02.2018. Die Planunterlagen konnten während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Grevesmühlen, Bauamt, Rathausplatz 1, Haus 2, 1. Obergeschoss (gegenüber Zimmer 2.1.10), 23936 Grevesmühlen, eingesehen werden. Darüber hinaus wurden Plan und Begründung im Internet unter https://www.grevesmühlen.eu/politik/bekanntmachungen veröffentlicht.

 

2. Ergebnis

Während des Auslegungszeitraumes gingen keine schriftlichen Stellungnahmen ein.

 

III. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange parallel zur öffentlichen Auslegung

1. Durchführung

Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden nachfolgend genannte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 12.01.2018 über die Offenlage informiert und gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Planunterlagen wurden dabei zur Verfügung gestellt.

2. Ergebnis

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) bzw. Nachbargemeinden haben keine Stellungnahme abgegeben:

Gemeinde Damshagen

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege

50 Hertz Transmission GmbH

Katholische Kirche

Ev. –luth. Landeskirche 

Da von diesen TÖBs bzw. Nachbargemeinden keine Anregungen/Stellungnahmen vorgebracht wurden, ist davon auszugehen, dass deren Belange nicht berührt werden.

 

Nachfolgende Nachbargemeinden haben eine Stellungnahme abgegeben, aber keine Anregungen vorzutragen bzw. der Planung zugestimmt:

Gemeinde Bernstorf

Gemeinde Stepenitztal

Gemeinde Warnow

Gemeinde Plüschow

Gemeinde Upahl

Gemeinde Gägelow

Gemeinde Hohenkirchen

Nachfolgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und Anregungen vorgetragen:

Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg

Landkreis Nordwestmecklenburg

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg,

Straßenbauamt Schwerin

Stadt Grevesmühlen, Haupt- und Ordnungsamt

Zweckverband Grevesmühlen

Wasser- und Bodenverband Stepenitz-Maurine

Stadtwerke Grevesmühlen

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH

E.DIS Netz GmbH

Hanse Gas GmbH

Die Überprüfung und Auswertung der Stellungnahmen erfolgte unter Zugrundelegung der für eine Abwägung geltenden Maßstäbe nach planerischen und fachspezifischen Belangen und Erfordernissen. Der Bebauungsplan ist damit das Ergebnis einer gerechten Interessensabwägung. Die Auswirkungen der Planung sind nach dem Ergebnis der vorlaufenden Abwägung geringfügig und rufen keine Beeinträchtigungen für die schutzwürdige Umgebung hervor.

Die Stellungnahmen und die hierzu erarbeiteten Abwägungsvorschläge sind in der Anlage 1 näher dargelegt. Die Ergebnisse stellen die Grundlage für die Fertigung des Bebauungsplanes dar.

 

IV. Redaktionelle Änderungen

Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind folgende redaktionelle Änderungen im textlichen Teil sowie der Begründung vorgenommen worden, die informatorischen und deklaratorischen Charakters sind und keine Planänderung darstellen.

Auf der Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unter Punkt III. Nachrichtliche Übernahmen wird wie folgt ergänzt:

Bodendenkmal 'Grevesmühlen, Fundplatz 83'

Auf den Flurstücken 122/1, 122/3, 123/1, 123/3, 123/9, 124/1 und 124/3 der Flur 18 in der Gemarkung Grevesmühlen befindet sich ein Bodendenkmal.

Alle Maßnahmen an Denkmalen sind genehmigungspflichtig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Denkmalschutzgesetzes - (DSchG) M-V in der aktuell geltenden Fassung. Baugenehmigungen können nur im Einvernehmen mit der Landesfachbehörde (Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V Abtlg. Landesarchäologie) gemäߧ 7 Abs. 6 DSchG M-V erteilt werden.

und Punkt IV. Hinweise wird durch die folgenden Hinweise ergänzt:

Baum- und Alleenschutz

Am südlichen Plangeltungsbereich befinden sich oberhalb der Böschung Bäume, die als einseitige Baumreihe dem gesetzlichen Schutz nach § 19 Abs. 1 NatSchAG M-V unterliegen. Der Altbaumbestand an der Klützer Straße westlichen des Plangebietes ist als Allee nach §19 Abs. 1 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt. Eine Beseitigung, sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung einer einseitigen Baumreihe oder Allee führen können, sind unzulässig.

Zum Schutz des Wurzelbereiches (Kronentraufe zuzüglich 1,50m) dieser Bäume zu übernehmen. Die Errichtung von Nebenanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen im Wurzelbereich der geschützten Bäume ist auszuschließen.

Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind die geplanten Ver- und Entsorgungsleitungen eingezeichnet und entsprechend gekennzeichnet. Die Planurkunde des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde dementsprechend aktualisiert.

V. Beschlussempfehlung:

Die Anregungen sind zu berücksichtigen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: 

Der Vorhabenträger hat sich verpflichtet alle anfallenden Kosten zu übernehmen.

Somit entstehen für die Stadt keine Kosten.

 

 

 

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Anlagen

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